Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

Die, Gemeinden gehoͤrigen, Gebäude sollen nur dann von der Grund- 
steuer befreit sein, wenn und so lange sie Bestimmnungagemäß ausschließlich 
einem öffentlichen und allgemeinen Zwecke ohne irgend einen Nutungsabwurf 
Die im Staatseigenthum befindlichen Gebäude bleiben unter allen Um- 
ständen von der Grundsteuer befreit. 
8. 3. 
Bei Ausmittelung der, den tioher Stenerfreien zu gewährenden, GEntschä- 
digung wird die Summe zu Grund gelegt, welche in dem der Einführung 
der neuen (rundstener vorbergegangenen Jahre von dem gesammten steuer 
baren und steuerfreien Grundeigenthume an Landesstenern, Kammersteuern und 
an der sogenannten Gontribmion vom steuerfreien Gute miiubringen gewesen 
isl. Es wird berechuet, wie viel von dieser Summe auf jede Einbeit des 
neuen Steuersusiemo krumt und hiernach der auf jeden Stturrtesmiuen ent. 
fallende Vetrag festgestellt. Von dem gesundenen Betrage kommt in Abrech 
nung, was der ie im obgenanuten Normaljahre au Contribulion vom 
steuerfreien Gute zu entrichten hatte. Der Ucberrest giebt die Entschädigunge= 
rente. Ergiebt sich kein Uctarni, so findet selbstrerständlich ein Anspruch auf 
Entschädigung nicht Stat 
S. 4. 
Auf je Einhundent Pfennige des durch Abschätzung zu ermittelnden 
Nutungswerthes ist eine Stenereinheil zu legen. 
II. Qegenslände der Köschötzung. 
8. 5. 
Der Abschäbung unterliegen sämmtliche nach dem angezogenen Gesetze und 
nach dem gegemwärkigen Nachtrage der Besteuerung unterworfenen Gegen- 
stände: ingleichen — der ihnen nach diesen Gesetzen zustehenden Befreiung 
von der Grundsteuer unbeschader 
dad Grundeigenthum der Kirchen, Pfarren, Schulen und milden Stif- 
tungen, mit Ausnahme der Rirchengebäude,
	        
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