Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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die zu öffentlichen und allgemeinen Zwecken bestimmten Gebaude, 
die Fürstlichen Kammergnter. 
II. Augemeine Hauplgrundsfätze. 
F. 6. 
Ab- umd Eioschätzung. 
Das Abschätungewerk zerfällt in zwei Hauptabtheilungen und zwar: 
1) in die Abschätzung, welche die Ermittelung der, Peevellen 
Neinertrage der Ländereien nach Nermalklassen (§. ind 
2) in die Einschäbung, welche die aͤeslstellung des Fvirennen 
Reinertrage derselben (F. 13 fl.) sewie die gesammte Wertboermit- 
telung der Gebäude (F. 1 ff.) zum Gegenstande hat. 
8. 7. 
Reinertragscrmittelung. 
Bei Ermittelung des Reinertrago, d. h. desjenigen Ueberschusses, welcher 
nach Abzug der Bewirthschaftungs-, Aufbewahrungs= und Unterhaltungskesten 
von dem Geldwerthe des Rohertrage der Landereien und Gebäude im Durch- 
schnitt mehrerer Jahre bei angemessenem Verfahren zu erwarten steht, werden 
die den Grundstücken anhängenden Gerechtsame, sowie die darauf hastenden 
kaslen und Beichwerunsten nicht in Betracht gezogen. 
e Parzelle wird eingeln, d. h. sr eingeschätzt, alo wenn sie für sich 
und * Verbindung mit andern Grundstücken bewirthschaftet würde. 
Besondere Beslimmungen wegen der Ländereien. 
S. 8. 
Einfluh des Kulturzustandes. 
In der Regel ist derjenige Kulturzustand, welcher zur Zeit der Ein- 
schäbung vergefunden wird, zu berücksichtigen. 
Blos dann, wenn ein Grundstück durch Vernachlässigung, schlechte Be- 
hondiung oder die Art seiner Bewirthschaftung in einen Zustand, welcher sich
	        
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