Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Kalk. und Steinbruche, der Thon., vehm., Sand,, Mergel., Torf., 
Kohlen-Gruben r2c., werden in der Negel wie die unmittelbar an- 
liegenden und damit zumeist grenzenden Grundstücke eingeschätzt; 
besteht aber die nächste Umgelbung aus Grundstücken ven verschiede- 
nen Kulturarten, so sind derartige Flächen nach dem Reinertrage 
derjeuigen Kulinran einzuschägen, welche dem Anscheine nach mit 
dem einzuschatzenden Gegenstande die meiste Aehulichkeit hat. 
* 
—– 
Auf einer Parzelle sich vorfindende Abweichungen von den darauf 
kaesuulsnn Aulturarten kommen überbaupt blos dann in Be- 
racht, wenn sie einen Flächenraum von mehr als 20 □.Nuthen 
zlmiimen 
K. 10. 
Gemeingültigr Bodeuklallen. 
Die Klassen (§. 9) dienen zur weitern Eintheilung der jeder Kul- 
turart angehörigen Ländereien nach Maßgabe ihrer natürlichen Boden- 
beschaffenheit und Fruchtbarkeit. 
Sie werden durch Merkmale, welche das Verhalten des Bodens 
äußerlich erkennen und dessen Güte vergleichsweise würdigen lassen, 
in der Klassenbeschreibung bezeichnet und hiernach bei der (en- 
schätzung unterschieden. 
- 
Das Vorkommen gleicher VBodenmerkmale bat demnach überall im 
Lande die Anwendung der namlichen Vodenklassen und die gleich- 
mäßtge Karuach zu bewirkende Ab- und Einschätzung der Grundstücke 
zur Folge. 
S. 11. 
Preile der Produsic und Bewirthschaftungskoslen. 
Bei Verechnung dee Neinertrags werden sowohl die Preise der Boden- 
predukte als die Bewirthschaftungs-, Aufbewahrungs= und Unterhaltungskosten 
in festen, der Erfabrung enimommenen. Durchschnittessähen zu Grunde 
gelegt. 
Eine Anonahme hierven tritt bei Holzungen bled insefern ein, als bei 
der Ertragungeberechnung der Waldklassen lokale Preisansähe angenommen 
werden.
	        
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