Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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KC. 12. 
Genereller Reinerkrag. 
Der Reinertrag, welchen eine bestimmte Fläche (1 Morgen) von jeder 
Kuliurart und Klasse unter gewissen angenemmenen Normalverhältnissen 1 
rmWinm vermag (genereller Reinertrag), wird im Voraus in Zahlen fest 
S. 13. 
Desinltiver Reinertrag. 
Aeußere Rebenumstände, welche von den bei Berechnung des generellen 
Reinertrags zu (Grunde gelegten Voraussebnngen abweichen und entweder be- 
nachtheiligend oder zuträglich auf die Rutzbarkeit der Grundstücke einwirken, 
finden ihre Berücksichtigung in der schließlichen Feststellung des definitiven 
Reinertrags jedes Grundstücks durch Abzüge oder Zuschläge, welche der 
generelle Reinertrag erleidet. 
8. 14. 
Abzüge von geucrellen Reinerirage. 
Zu Abzügen Veranlassung gebende Umstände und Verhältnisse sind: 
I) die Entfernung der Grundstücke ven der Ortschaft der Klur, 
2) die Erböhung der Lage derselben über der Meerecefläche, 
3) die den Ueberschwemmungen aungesetzte Lage derselben, 
4) die Ansteigung der Ab- und Zufuhmwege. 
Treten derartige Umstände bei einem Acker= oder Wiesengrundstück so 
gehäuft hervor, daß die deshalb zuläisigen Abzüge in ihrer Gesammtheit 
80 Prozent des generellen Reinertrags übersteigen würden, so unterbleiben 
sämmtliche Abzüge und es wird dagegen das Grundstück oder der ketreffende 
Grundstücketheil nach Maßgabe des generellen Reinertrags der gemeinen Weide 
in Ansatz gebracht. 
§. 15. 
Zuschläge zum generellen Reincrtrage. 
Zu Zuschlägen Veranlassung gebende Umstände sind: 
1) die Lage der Grundstücke in einer Stadtflur, 
2) die Lage derselben innerhalb der Ortschaft.
	        
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