Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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8. 16. 
Ausnahmen. 
Andere alo die in den &§. 14 und 15 gedachten Umslände sollen in der 
Regel nicht und auonahmsweise nur dann Berücksichtigung finden, wenn 
Hürstliche Landceregierung eine Ermäßigung oder Erhöhung des Reinertrags 
auf Grund kommissarischer Begutachtung als zulässig anerkennt. 
V. Nesondere Beslimmungen wegen der Zebäude. 
S. 17. 
Grundsläche und Ueberbau. 
Bei Gebäuden wird eingrschäht: 
1) die Grundfläche (Banslelle), 
2) der Ueberbau. 
S. 18. 
Eintheilung der Gebäude. 
Bei der Einschähpung des Ueberbaues werden unterschieden: 
1) Räume zum Wohnen und 
2) Näume zu landwirthschaftlichen, technischen und andern Zwecken. 
S. 19. 
Ortsüblicher Miethsertrag. 
1) Der Rohertrag sowohl der Wohn= als der Gewerbegebände ist nach 
dem Miethertrage zu schätzen, welchen dieselben nach den ortsüblichen 
Mietbpreisen zu gewähren vermögen. 
Konnen für Gewerbegebände in Crmangelung wirklicher Ver- 
miethungen ortonbliche Mielhpreise nicht ermittelt werden, so wird 
als Maßstab ihrer Einschähung der ortsübliche Mietbpreis der 
Wohngebäude angenommen und die Verschiedenarligkeit des innern 
Ausbaues beider Gebäudegattungen durch entsprechende Abzüge aus. 
geglichen. 
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