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3) Sind in einem Orte auch für Wohnungen Miethpreise nicht auszu-
mitteln, so werden daselbst die Miethpreise benachbarter Ortschaften
mit möglichst gleichen Verhältnissen zum Grunde gelegt.
8. 20.
Unlerscheldung der willkirlichen und durch Umstönde beschräulten Benutung der Gebliude.
1) Auf den Umstand, ob der Eigentbümer eines Gebäudes dasselbe
ganz oder theilweise selbst benut, oder von Anderen unentgeltlich
oder für einen niedrigen Zino benutzen oder ganz nbennt slehen
läßt, ist bei der Ciaschatung keine Nücksicht zu nehme
2) Dagegen sollen, wenn als Wohngebände zu behamenne Land- und
Gartenhäuser ihrer Ginrichtung nach mm während der Sommer-
monate bewohnbar sind, oder bei größeren Wohngebänden auf dem
vande es an aller Gelegenheil zu angemessener Vermiethung der
über den eigenen Bedarf vorhandenen Vehältnisse fehlt, diese Um-
stände bei der Ermittelung des Miekhertrags Berücksichtigung finden.
ierr
Abzlge wegen Unterhalung und Abnutzung der Gebäude.
Bei Einschätzung dero Werths resp. Erlrago der Gebäude sind sowohl
der Unterhaltungsaufwand, als auch die zunehmende Abnutzung zu berück.
sichtigen.
VI. A0- und Einschähungsbehörden.
e
Oberbehörde.
Die Oberbehörde für das gesammte Ab. und Einschäpungswerk (§§. 5
und 0) ist die Fürstliche Landeoregierung.
F. 23.
Uebriges Personual.
Dieselbe erläßt alle dazu erforderlichen Anordnungen und bestellt und
verpflichtet, nach Befinden im Mege der Auftragsertheilung, die dabei zu ver-
wendenden Vertrauensmänner, Kommissare und Ortobeistände.