Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 240 — 
3) Sind in einem Orte auch für Wohnungen Miethpreise nicht auszu- 
mitteln, so werden daselbst die Miethpreise benachbarter Ortschaften 
mit möglichst gleichen Verhältnissen zum Grunde gelegt. 
8. 20. 
Unlerscheldung der willkirlichen und durch Umstönde beschräulten Benutung der Gebliude. 
1) Auf den Umstand, ob der Eigentbümer eines Gebäudes dasselbe 
ganz oder theilweise selbst benut, oder von Anderen unentgeltlich 
oder für einen niedrigen Zino benutzen oder ganz nbennt slehen 
läßt, ist bei der Ciaschatung keine Nücksicht zu nehme 
2) Dagegen sollen, wenn als Wohngebände zu behamenne Land- und 
Gartenhäuser ihrer Ginrichtung nach mm während der Sommer- 
monate bewohnbar sind, oder bei größeren Wohngebänden auf dem 
vande es an aller Gelegenheil zu angemessener Vermiethung der 
über den eigenen Bedarf vorhandenen Vehältnisse fehlt, diese Um- 
stände bei der Ermittelung des Miekhertrags Berücksichtigung finden. 
ierr 
Abzlge wegen Unterhalung und Abnutzung der Gebäude. 
Bei Einschätzung dero Werths resp. Erlrago der Gebäude sind sowohl 
der Unterhaltungsaufwand, als auch die zunehmende Abnutzung zu berück. 
sichtigen. 
VI. A0- und Einschähungsbehörden. 
e 
Oberbehörde. 
Die Oberbehörde für das gesammte Ab. und Einschäpungswerk (§§. 5 
und 0) ist die Fürstliche Landeoregierung. 
F. 23. 
Uebriges Personual. 
Dieselbe erläßt alle dazu erforderlichen Anordnungen und bestellt und 
verpflichtet, nach Befinden im Mege der Auftragsertheilung, die dabei zu ver- 
wendenden Vertrauensmänner, Kommissare und Ortobeistände.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.