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§. 29.
Neklamationsersordernisse in Bezug auf die Reklamanten.
u#) Reklamationen gegen Maßnahmen, welche rine Flur im Ganzen
betreffen (§. 28 1), können nicht von einzelnen Grundstücksbe-
sipern, sondern nur daun erhoben werden, wenn sich
1) in Ansehung der Ländereien die Besiher von mindestens drei Fünf-
theilen des Elächengehalts jeder in der Flur vorhandenen Kulturart,
2) m Ansehung der Gebäude die Besiher von mindeslens drei Sünfthei-
der einzelnen oder zusammengehrigen Häusern des Orts oder —
tal— der Aufstellung verschiedener Musterquartiere — des bereson.
Qnuartiers dazu vereinigen.
b) Reklamationen in Betreff einzelner Grundstücke (§. 28 2) stehen
den Besihern derselben zu.
8. 30.
Entscheidung über Rellamationen.
Fürstliche Landesregierung hat über die Reklamationen, welche
von ihr nicht als unzulässig an sich zu verwerfen sind, nach vorgän-
gigem Erfolglosein Versuche der Erledigung durch den Klassifikations-
kommissar, nach Befinden auf Grund anderweiter Grörterung durch
einen hierzu von ihr abgeordueten Spezialkommissar, zu entscheiden.
8. 31.
Besondert Besugnisse der Oberbehördt.
Der Ober behörde steht zu jeder Zeit und ohne Rücksicht darauf,
ob Reklamatienen erhoben worden sind oder nicht, die Befugniß zu,
die Einschätzung ganzer Fluren oder einzelner Theile derselben wieder-
holen und nach Befinden hiernach die Reinertragsberechnungen ab.
aͤndern zu lassen.
8. 32.
Kosten.
1) Die onpnsrkt Wirden für ihre Leistungen aus der allgemeinen
Landeskasse
2). Die wastene haben für ihre Mühwaltung die im Abschnitte
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