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C. der allgemeinen Gebührentare unter Nr. 2 den Ortsgerichtsper-
sonen zugeslandenen Gebührensätze, die ebendaselbst bestimmte Auolö-
sung jedoch nur dann zu beanspruchen, wenn ihre Mitwirkung für
eine Flur erfordert wird, innerhalb deren sie nicht wohnhaft sind.
Die Hälfte der fraglichen Gebühren wird nach deren Feststel-
lung durch den esfsäcnsunkeunne anf die Landeskasse über-
nommen, die andere Hälfte ist auf Auftrag der Forderungsberechtig-
ten von den betreffenden Gransiüchgursen aufzubringen. Die
Repartition auf die Zahlungspflichtigen erfolgt durch den Alassifications-
kommissar; der Einhebung haben sich auf Antrag der Forderungs=
berechtigten die zuständigen Gerichtobehörden nach Maßgabe der
ausgefertigten Repartitionstabellen unter Anwendung des rücksichtlich
der Beitreibung der Gerichtskosten bestehenden Verfahrens zu unter-
ziehen.
Den Kommissaren sind die in Dienstangelegenheiten nothwendigen
Boten und Gehnlfen, sowie die zu Fortschaffung ihrer Effelten von
einem Orte zum andern erforderlichen Transportmittel von den Ge-
beinen unentgeltlich zu gewähren.
VIII. Schluhbeslimmungen.
F. 33.
Vorbehalt näherer Bestimmungen.
Die nähern Beslimmungen über die Auoführung gegemwärtigen
Gesebes werden durch eine besondere Verordnung getroffen.
§. 34.
Aufhebung früherer Bestimmungen.
Alle dem gegemvärtigen Nachtrage entgegenstebenden Bestim-
mungen des Gesetzes vom 9. Mai 1857, insbesondere die 58 23
bis mit 28 werden hiermit außer Kraft gesetzt.
Gegeben Greiz, den 13 Juni 1865.
Caroline.
Dr. Herrmann.