Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Vieh betrieben zu werden pflegen, nur zur Hälste des Ertrags einer 
vollen Aclenweide verauschlagl. 
3) Finden sich als gemeine Weide lenuste L# ndstüc ror, welche bin- 
sichtlich ibrer Bedengüte, Lage und d r. Gestaltung ihrer Olerfläche 
andern in der Flur als Acker oder zese bebandelten Grundstlucken 
gleichstehen eder, als selche benutzt, einen 72 bebe#n Ertrag, 
denn als gemeine Weide abwerfen würden, so ist — obhne Rück- 
sichtnahme daranf, ob mangelnde F ven Seiten des 
(Grundstücksbesitzers eder besendere wirthschaftliche Cinrichtungen des- 
selten, oder darauf haftende, irkech abloebare Servituten die Ve— 
binderungenursache der nutzbaren Verwendung bilden — ein solches 
Grundstück nach dem Crtrag der Acker= oder Wiesenklasse, zu welcher 
es seiner Beschaffenheit nach gerechnet werden kann, zu veranschlagen. 
C. Wiesen. 
8. 10. 
Ertragsfähigkcit. 
Die Ertragefäbigkeit der Wiesen und die darauf berubende Klassifikatien 
derselben bestimmt sich nach Menge und Güte des darauf gebaut werdenden 
Futters mit Cinschluß der Herbstwreite. 
KS. 11. 
Abschäyungomerkmale. 
Die Menge, sewie die Güte des Futters ist nach Merlmalen zu beurtbei- 
len, welche der Feuchtigkeitezustand, die Lage, die Bedenbeschaffenheit und die 
auf der Wieie rerherrschenden Grasarlen an die Hand geben. 
8. 12. 
Klassen. 
Nach diesen Merkmalen werden die Wiesen in 11 Haupt= und 9 Umer, 
llassen eingetheilt, wobei dage Bedenbeschaffenheit und Feuchtigkeitszustand als 
Bedingungen der Menge und Güte des Zutters zu Grunde zu legen sind.
	        
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