Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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D. Holzungen. 
8. 17. 
Grundlagt der Werihdermittelung. 
Bei der Aufstellung der Waldklassen und ibrer generellen Reinerträge ist 
1) von der Beschaffenbeit des VBodens, 
2) von den verschiedenen Holzgattungen, 
3) von der Betriebs= (Wirthschafts.) Art und 
4) von einer durchschnittlichen Umtriebszeit, je nach der Betriebsar! 
auszugehen, die (Einschähung jedoch, ohne Rücksicht auf den eben vorhandenen 
Bestand, so zu bewirken, als ob der Boden Blöse wäre. 
F. 18. 
Bodenbeschafsenheit. 
Ano der Beschaffenheit des Bodend wird, unter Berücksichtigung der ent- 
sprechenden PHolzgattung, Wirthschaftsart und Umtriebozeit, die Menge und der 
Werth des (ertrags pro Morgen ermittelt. 
S. 19. 
Holsgattungen. 
Als Normalholzgattungen werden 
1) beim Nadelholze: Fichten und niefern. 
« 22 deim Laubholze: Gichen, Buchen, Birken und Erlen zu Grunde 
gelegt. 
5. 20. 
Betriebsarten. 
1) Als Betriebsarten kommen nur Hochwald und Niederwald in 
Betracht. Mittelwalr wird als Niederwald abgeschätzt. 
2) Als Hochwald gilt diejeuige Bestandsform, bei welcher der Wieder- 
wuchs aus Saamen erfolgt und die Erziehung von Bäumen beab- 
sichtigt wird.
	        
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