Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 253 — 
3) Als Niederwald ist diejenige Bestandeform zu betrachten, bei wel- 
cher der Wiederwuchs vorzugsweise durch Auoschlagen der Stode und 
Murzeln und nur anenahmeweise aus Saamen erfolgt. 
§. 21. 
Untriebszeiten. 
Die Untriebszeiten sind nach Maaßgabe der Bodenbeschaffenheit zu be- 
stimmen. 
5. 22. 
Klassen. 
Die Ab= und Einschätzung dee Holzbodens erfolgt nach 5 Haupt= und 
4 Unterklassen. 
§S. 23. 
Einschähpungsmerkmale. 
Bei der Einschätzung sind vorzugoweise in's Ange zu fassen: 
I!) die Beschaffenheit des Bodens, welche aus der humosen 
Decke, aus dem Untergrunde, aus der Bündigkeit, aus dem Feuch- 
ugkeitszustande desselben und aus den darauf vorkommenden Gewäch-- 
sen zu beurtheilen ist, 
i der Wuchs des Holzes, welcher nicht mit dem Bestande (Schluß) 
zu verwechseln ist und sich aus der, im Verhältniß zu dessen Alter 
vporgeschrittenen oder zurückgebliebenen Ausbildung der Stämme und 
Reiser, dem Ansehen der Nadeln und Blätter, den stärkern oder 
schwächern Trieben, der zorm der Kronc, der Zarbe Glätte und 
Frische der Rinde, der Wurzelauebreitung, dem Stockausschlage und 
andern Merkmalen erkennen läßt, 
— 
*— 
die rauhere oder mildere Lage nach Erhöhung und Abdachung 
des Bodens. 
8. 2.1. 
Berechuung des Nohertrags. 
Die Vorauoberechnung des Nohertrage stützt sich auf die nach F. 18 
vorzunehmende Holzmenge.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.