— 256 —
S. 31.
Andere Gacwässer.
Teiche, und andere stehende Gewässer, welche zuch ökenomischem GErmessen
zu einer geregelten Fischerei nicht geeiguet sind, werd
1) wenn sie trecken liegen eder ehne Geienten Verkehrungen trocken.
gelegt werden knnen, in die entsprechende Feldl, Wiesen= oder Helz-
llasse eingeschät,
2) wenn diet nicht der Fall ist, oder wenn sie gewerblicher eder senstiger
Privatzwecke wegen angespannt bleiben müssen, wie das ansteßende
und damit zumeist grenzende Grundslück gewürdert.
3) Fließende Gewässer, gesetzt auch, daß denselben eine Nebennugung
durch wilde Fischerei abgenemmen wird, bleiben ganz unberücksichtigt.
8. 32.
Auenahme.
Ven der in § 31 sub 3 aufgestellten Regel findet eine Auenahme in
Beziehung auf solche fließende Gewässer stalt, welche, wie M sühigrateng. 8
lichen oder Privatzwecken dienen. Sie sind ebense wie die in §.
gedachten (Gewässer zu bebandeln.
F. Gärten, Obst= und Hopfenpflanzungen.
5. 33.
Allgemeine Bestimmung.
In Ansehung ven Garten, Hepien= und Obstpflanzungen, wefur besen-
dere Klassen nicht aufgestellt, sendern, je nach den Umständen, die Klassen des
Ackerlandes, der Weiden, Wiesen, Waldungen und Teiche in Anwendung ge-
bracht werden sollen, hat dies beziehendlich jeder einzelnen Benugungoart auf
besendere Weise zu geschehen.
5. 34.
Besondere Bestimmungen.
Gärten sind,