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schwemmungen fluthender oder blos rückstauender Art sind,
und ihre Wiederkehr in Perioden von 5, 10 oder 15 Jahren ein-
zutreten pflegt, in verschiedenem Grade statt. Eine noch seltenere
Wiederkehr reiht solche Kalamitäten unter die Unfslle, welche zu den
außerordentlichen gehören und schon in den Veranschlagungen des
durchschnittlich im Laufe längerer Zeiträume von jeder Bodenklasse
zu erwartenden Rohertrags ihre Berücksichtigung gefunden haben.
S. 49.
Prozentbeträgc.
Es werden nach Vorstehendem
1) für Ackerland, wenn die Ueberschwemmungen fluthende sind,
bei tfährige Wiederkehr derselben 4 Prozent,
7 1/ 0 t
/ 7“ 77 10 *
wenn sie blos rückstauende sind,
bei chichriher Wiederkehr "1n% Prozent,
17. 17. 1½·
r %
2) für Wiesen dagegen in den gedachten Fällen nur halb so viel Pro-
ente wie für Ackerland von den Reinerträgen der betreffenden Flä-
chen in Abzug gebracht.
17 7° l!7
8. 60.
Außerordentliche Abzügc.
Abzüge für andere als §. 14 des Gesetzesnachtrags gedachte Umstände
sind der Beschlußfassung der Fürstlichen Landesregierung zu unterstellen und
daher gutachtlich zu begründen (F. 16 d. Ges.).
Zur Richtschnur in dieser Beziehung dienen folgende Bestimmungen:
r7*2v Abzüge sind statthaft:
bei Gärten innerhalb der Ortschaft, wenn der Ertragswerth der-
subn mit dem der besten Ackerklasse in offenbarem Mißverhältnisse
steht;