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8. 54.
Lage lunerhalb der Ortschat.
1) Alle innerhalb von Ortschaften liegenden Grundstucke lommen wegen
des höhern Wertheo, den solche in dieser ee geniesten, mit einem
Zuschlag von 20 Prezent zu ihrem nach §. 3 und 37 ermittelten
generellen Reinertrage in Ausatz.
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Die zwar außerhalb der Ortschaft gelegenen, jedoch zu deren Ve-
rt gehoͤrigen Gehöfte und Gärten sind gleich den innerhalb der
Ortschaft liegenden Grundstücken mit 20 Proezent Zuschlag zu be-
legen.
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Außerhalb der Ortschaft liegenke, mit Wohngebänden jedoch nicht
verbundene Qärten erhalten diese Zuschlagpkozente nicht.
Zweiter Ibschnitt.
Bestimmungen über die Einschätzung der Gebäude.
§ 55.
Maßstab silt den Rohetlrag.
Der nach §. 19 des Gesetzes zu ermittelnde Nohertrag der einzelnen
Wohn, eder Gewerbsgebäude ist nach den Mielhzinsen zu bemessen, welche bei
stattgehabten Vermielhungen im Orte selest oder in benacbarten Orten wirklich
erlangt worden sind.
§. 56.
Abzlige vom Nohertrage.
Zur Feststellung des Reinertrags eined jeren Gebändes wird von dem
nach F. 57 ermittelten Rehertrage desselben ein Theil in Abzug gebracht,
welcher sich auf dle Besireitung
1) der zur Instandhaltung des Gebändes erforderlichen jährlichen Reparg-
turkosten,
2) desn Aufwandeo für die Versicherung gegen Brandschäden,
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