Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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3) der jährlichen Beiträge zur Ansammlung eines Kapitals für den 
durch die zunehmende Abnutzung früher oder später bedingten Neu- 
bau des Gebändes, 
zu erstreiken hat. 
S. 57. 
Prozentbelräge. 
Dieser Alzug ist je nach der Bauart der Gebäude nach drei Haupt= und 
drei Unterklassen zu bemessen und mit solgenden Prozentsäten in Ansah zu 
bringen: 
1) 
#. 
1 
l 
I. bei massiven Gebäuden. 
in der Haupkklasse (Umfassungsmauern: massiv bis zur Dack- 
balkenlage; Schiedwände: massiv im Parlerre und von Holz mit 
Steinaussatz in den Stockwerken) mit zwanzig Prozent Abzug:; 
iu der Unterklasse (Umfassungemanern: wie bei I. 1; Schied- 
wände: durdgängig ven Holz mit Aussatz von Mauer= oder Lehm- 
ziegeln) mit zwei und zwanzig Prozent Abzug, 
II. bei Gebänden von gemischter Banark: 
in der Hauptklasse (Umaffungsmauemne nur im Parterre massiv; 
Schiedwände: mindestens wi 2) mit fünf und zwanzig 
Prozent Abzug: 
in der Unterklasse (Umfassungsmauern: ven Holz mit Stein- 
aussat — auch bheilweiser Ziegelverblendung — auf steinernen 
Sockeln von mindesiens einer Elle Höhe über dem Terrain; Schied- 
wände: mit Lehmaussaß) mit acht und zwanzig Prozent Abzug. 
III. Vei. Gebäuden von Lehm oder Fachwerl: 
n der Hauptklasse (Umfassungs= und Schiedwande: von Holz 
und vehm auf steinernen Sockeln von mindestens einer Elle Hehe 
über dem Terrain; Siubenwände; Ziegelrerblendung oder Bohlen- 
beschlag (mit dreißig Prozent Abzug#) 
in der Unterklasse (Umfassunge= und Schiedwände: wie bei 
III. 1 ehne alle rder mit nierrigeren Seckeln; Stukemvände: ohne
	        
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