Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Jiegelverblendung oder Bohlenbeschlag (mit drei und dreißig 
Prozent Abzug.) 
Bei Beurtheilung der Vauart bleiben die Fundamente und die Dachung 
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unberücksichtigt. 
S. 58. 
Wohugebände. 
)Die in Wohnungsgebäuden befindlichen Wohnungs= und Gewerbs- 
". 
räume werd'n entweder alo Stuben rder Kammern oder als übriger 
Hausraum behaudelt. 
Als. Stn oder Kammern sind die Gemächer zu unterscheiden, je 
nachdem ihrer Heizung anwendbare Nauch, oder andere Kanäle 
aurrist vorhnnden sind eder nicht. Keller werden den Kammern 
beigegäh 
Alle andern Behältnisse, sewie die Hausflur, Vorsäle und Zimmer- 
zugänge werden unter der Bezeichnung „übriger Hausraum“ be- 
griffe 
Hiervon find jedech unausgebaute Dachbodenräume, welche bei 
Wohngebäuden unberücksichtigt bleiben, ausgeschlossen. 
§. 59. 
Eintheilung der Röume in Wohngebäuden. 
In Wohngebäuden können zur Abschähung kommen: 
a) Wohnräume, 
b) Gewerboräume. 
Ueber die Frage, ob ein Gebäude, in welchem sich beirrlei Räume 
vorfinden, als Wehnungs= oder Gewerbögebände zu betrachten ist, 
entscheidet nicht der Raum, sendern der Zweck befselben. Der 
Ausdruck „Seitengebäude“ darf in dem Häusereinschätzungs= 
register nicht gebraucht werden. 
Bei dem Vorhandensein beiderlei Räume ist die Kategorie des Ge- 
bändes in der Bemerlungespalte des Häusereinschätzungsregisters an- 
zugeben. 
36“
	        
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