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Jiegelverblendung oder Bohlenbeschlag (mit drei und dreißig
Prozent Abzug.)
Bei Beurtheilung der Vauart bleiben die Fundamente und die Dachung
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unberücksichtigt.
S. 58.
Wohugebände.
)Die in Wohnungsgebäuden befindlichen Wohnungs= und Gewerbs-
".
räume werd'n entweder alo Stuben rder Kammern oder als übriger
Hausraum behaudelt.
Als. Stn oder Kammern sind die Gemächer zu unterscheiden, je
nachdem ihrer Heizung anwendbare Nauch, oder andere Kanäle
aurrist vorhnnden sind eder nicht. Keller werden den Kammern
beigegäh
Alle andern Behältnisse, sewie die Hausflur, Vorsäle und Zimmer-
zugänge werden unter der Bezeichnung „übriger Hausraum“ be-
griffe
Hiervon find jedech unausgebaute Dachbodenräume, welche bei
Wohngebäuden unberücksichtigt bleiben, ausgeschlossen.
§. 59.
Eintheilung der Röume in Wohngebäuden.
In Wohngebäuden können zur Abschähung kommen:
a) Wohnräume,
b) Gewerboräume.
Ueber die Frage, ob ein Gebäude, in welchem sich beirrlei Räume
vorfinden, als Wehnungs= oder Gewerbögebände zu betrachten ist,
entscheidet nicht der Raum, sendern der Zweck befselben. Der
Ausdruck „Seitengebäude“ darf in dem Häusereinschätzungs=
register nicht gebraucht werden.
Bei dem Vorhandensein beiderlei Räume ist die Kategorie des Ge-
bändes in der Bemerlungespalte des Häusereinschätzungsregisters an-
zugeben.
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