Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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4) aawet es sich um Generberäutne in Wohngebäuden, so leiden auf- 
e alle in den Paragrapben 58 bie mit 70 enthaltenen Vorschriften 
rn folgenden Erlintingen A 
a) Der Begriff von Wohnungsräumen * W mir das Vor- 
handensein hewisser Vorrichtungen (§F. 1 h sondern auch das 
geeigneten Bebältnissen zur Se#e Aufbewahrung 
bonenbcrucschnsncher Gegenstände voraue. 
5) Demtach entscheidelt die Neschaffenheit der Räume über 
die Frage: eb Gewerboräume in Wohngebäuden als Sluben 
oder als Kammern (und neller), oder endlich als übriger Haus- 
raum einzuschätzen sind. 
Kammemn gehen den Kellern vorcn. 
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— 
Der durch das Vorhandensein mauerfester Vorrichtungen zur 
Heizung bedingte Begriff von Stuben kann nicht auf solche Ge- 
werbsräume angewendet werden, wo jene Vorrichtungen (wie 
bei Schmiedewerkstätten) nicht zur Heizung des Gemache, sen- 
dern zu andern Zwecken bestimmt sind. 
Ställe in Wehngebäuden sind je nach ihrer Veschaffenheit als 
Kammern oder übriger Hausraum, Getreideböden aber slets als 
letzterer einzuschätzen. 
*5 
) Gemeindeversammlungslocale in den Städten sowohl als in den 
übrigen Ortschaften sind mit einzuschätzen. 
§S. 60. 
Einschätzung nach Quartieren und Etagen. 
1) In den Städten und anderen gröhern Ortschaften, wo Miethwohnungen 
häufig, und nicht auf einzelne Siuben nebst zugehörigem Hansraum 
beschränkt sind, geschieht die Ermittelung der Miethertragsfähigkeit 
quartier= und ctagenweise und hat sich 
nach den Stockwerken, nach der Menge, Namlichen, Heizbar- 
keit, Helligkeit und Zugängigkeit der Gemächer, nach der ver- 
hältnißmäßigen Ausstattung der Quarliere mit nüche und andern 
häuslichen Behällnissen, nach Bauart und Lage zu richten.
	        
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