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4) aawet es sich um Generberäutne in Wohngebäuden, so leiden auf-
e alle in den Paragrapben 58 bie mit 70 enthaltenen Vorschriften
rn folgenden Erlintingen A
a) Der Begriff von Wohnungsräumen * W mir das Vor-
handensein hewisser Vorrichtungen (§F. 1 h sondern auch das
geeigneten Bebältnissen zur Se#e Aufbewahrung
bonenbcrucschnsncher Gegenstände voraue.
5) Demtach entscheidelt die Neschaffenheit der Räume über
die Frage: eb Gewerboräume in Wohngebäuden als Sluben
oder als Kammern (und neller), oder endlich als übriger Haus-
raum einzuschätzen sind.
Kammemn gehen den Kellern vorcn.
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Der durch das Vorhandensein mauerfester Vorrichtungen zur
Heizung bedingte Begriff von Stuben kann nicht auf solche Ge-
werbsräume angewendet werden, wo jene Vorrichtungen (wie
bei Schmiedewerkstätten) nicht zur Heizung des Gemache, sen-
dern zu andern Zwecken bestimmt sind.
Ställe in Wehngebäuden sind je nach ihrer Veschaffenheit als
Kammern oder übriger Hausraum, Getreideböden aber slets als
letzterer einzuschätzen.
*5
) Gemeindeversammlungslocale in den Städten sowohl als in den
übrigen Ortschaften sind mit einzuschätzen.
§S. 60.
Einschätzung nach Quartieren und Etagen.
1) In den Städten und anderen gröhern Ortschaften, wo Miethwohnungen
häufig, und nicht auf einzelne Siuben nebst zugehörigem Hansraum
beschränkt sind, geschieht die Ermittelung der Miethertragsfähigkeit
quartier= und ctagenweise und hat sich
nach den Stockwerken, nach der Menge, Namlichen, Heizbar-
keit, Helligkeit und Zugängigkeit der Gemächer, nach der ver-
hältnißmäßigen Ausstattung der Quarliere mit nüche und andern
häuslichen Behällnissen, nach Bauart und Lage zu richten.