Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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nachlässigung ihrer Obliegenheiten den raschen Fortgang des Ab- 
schähungageschäfte binlern, se hat der Kommissar andere Ortsbei- 
stände aus der Mitke der für Nachbarerte gewählten zuzuziehen. 
Der Landeklasse res. den Grundstückebesigern stebt wegen der 
bierdurch verursachten Mebrausgabe der Regreß an die säumigen 
Ortebeistände zu. 
S. 76. 
Besondere Bestimmungen. 
1) Die stadträthliche Behbörde hat die Befugniß, bei der Gebäudeein- 
schätzung von allen Geschäften, zu denen die Ortsbeistände zuzuziehen 
sind, durch einen Delegirten Theil zu nehmen. 
2) Dieser hat jedech keinen andern Beruf alo die Ortekeistände. (Vergl. 
§. 23. des Gesetzes--Nachtragé.) 
Vierter Abschnitt. 
Bestimmungen über das Einschätzungsverfahren. 
I. Bei Einschätzung der Ländereien. 
S. 77. 
Klassisikation. 
Die vorläusige Untersuchung, welche Klassen bezüglich jerer Kulturart 
(vergl. §. 9 des Gesetzes-Nachtrage) in einer Flur verkemmen, und die ver- 
sinnlichte Bezeichnung derselten durch Musterstücke (verzl. §. 25 üub. 1 des 
Gesetze-Nachtrago) soll in allen Fluren dee Landee durch Einen Kommissar 
— den Klassifikationskemmissar — besorgt werden. 
§. 78. 
Ladung nud Vegim derselben. 
1) Der Klassifilations. Kommissar hat den Tag, an welchem er in einer 
Flur sein Geschäft zu beginnen gedenkl, mindestene 2 Tage vorher
	        
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