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erläutern. Protokoll und Einschäbungstabelle sind nach vollendeter Einschätzung
an den Klassifikations-Kommissar abzugeben.
§. 88.
Nevision der Einschätzung.
1) Durch den Klassikations= Kommissar wird die Einschähung an Ort
und Stelle geprüft und die hierzu bestimmte Zeit zuvor dem Orts.
vorstand zur Berufung der Ortsbeistände bekannt gemacht.
2) Bei der Revisionsverhandlung haben die lebtern zu Protokoll zu
erklären, ob sie mit der Einschähung einverstanden sind oder nicht.
Der Klassikations-Rommissar aber ist befugt, die ihm erscheinenden
Unrichtigkeiten der Einschäbung nach seiner Ansicht abzudndern, und
sogar eine Wiederholung der Einschätung der ganzen Flur zu ver-
auftalten, wenn theilweise Nachbesserungen zur Herstellung eines rich-
tigen Verhältnisses der Einschähung im Ganzen nicht au,reichen.
3) Nach Vollendung der Revisionsverhandlungen hat der Klassifika-
tionskommissar die Einschäungstabelle nebst dem betreffenden Pro-
tokoll und audern Schriftstücken an die Furstliche Landeregierung
zu senden.
5. 39.
Auslegung der Einschähungserpebnisse.
Sobald die Revisions-Verhandlungen von derselben genehmigt sind, wer-
den die Resultate der Einschätzung, unter Anberaumung einer vierwöchigen
Präklusivfrist zur Einbringung. etwaiger Reklamationen dagegen, zur Keuniniß
der Betheiligten in der Weise gebracht, daß die Einschatzungstabelle nebst
der dazu gehörigen Uebersichtskarte in der betreffenden Orlschaft, und zwar
in Städten durch Vermittelung der stadträthlichen Behörde, in den übrigen
Ortschaften aber durch Vermittelung derjenigen Behörde, welche die Obrigkeit
in diesem Orte in Gemeindcangelegenheiten ist, in Orten gemischter Juris-
diktion durch die betreffende Fürstliche Iustizbehörde, bezüglich der Kammer-
güter. Rittergüter und geistlichen Grundstücke durch die Fürstliche Juftizstelle
des betreffenden Bezirko, nach vorhängiger desfallsiger Bekannimachung, zu
Jedermanns Kenntuß ausgelegt wird.