Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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erläutern. Protokoll und Einschäbungstabelle sind nach vollendeter Einschätzung 
an den Klassifikations-Kommissar abzugeben. 
§. 88. 
Nevision der Einschätzung. 
1) Durch den Klassikations= Kommissar wird die Einschähung an Ort 
und Stelle geprüft und die hierzu bestimmte Zeit zuvor dem Orts. 
vorstand zur Berufung der Ortsbeistände bekannt gemacht. 
2) Bei der Revisionsverhandlung haben die lebtern zu Protokoll zu 
erklären, ob sie mit der Einschähung einverstanden sind oder nicht. 
Der Klassikations-Rommissar aber ist befugt, die ihm erscheinenden 
Unrichtigkeiten der Einschäbung nach seiner Ansicht abzudndern, und 
sogar eine Wiederholung der Einschätung der ganzen Flur zu ver- 
auftalten, wenn theilweise Nachbesserungen zur Herstellung eines rich- 
tigen Verhältnisses der Einschähung im Ganzen nicht au,reichen. 
3) Nach Vollendung der Revisionsverhandlungen hat der Klassifika- 
tionskommissar die Einschäungstabelle nebst dem betreffenden Pro- 
tokoll und audern Schriftstücken an die Furstliche Landeregierung 
zu senden. 
5. 39. 
Auslegung der Einschähungserpebnisse. 
Sobald die Revisions-Verhandlungen von derselben genehmigt sind, wer- 
den die Resultate der Einschätzung, unter Anberaumung einer vierwöchigen 
Präklusivfrist zur Einbringung. etwaiger Reklamationen dagegen, zur Keuniniß 
der Betheiligten in der Weise gebracht, daß die Einschatzungstabelle nebst 
der dazu gehörigen Uebersichtskarte in der betreffenden Orlschaft, und zwar 
in Städten durch Vermittelung der stadträthlichen Behörde, in den übrigen 
Ortschaften aber durch Vermittelung derjenigen Behörde, welche die Obrigkeit 
in diesem Orte in Gemeindcangelegenheiten ist, in Orten gemischter Juris- 
diktion durch die betreffende Fürstliche Iustizbehörde, bezüglich der Kammer- 
güter. Rittergüter und geistlichen Grundstücke durch die Fürstliche Juftizstelle 
des betreffenden Bezirko, nach vorhängiger desfallsiger Bekannimachung, zu 
Jedermanns Kenntuß ausgelegt wird.
	        
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