Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 281 — 
II. Bei Elnschätzung der Gebäude. 
. 90. 
Einschäung in den Städten. 
1) Die Einschätzung der Wohn= und Gewerbsgebäude soll in den 
Städten (wozu auch die Vorstädte und unmittelbar daran grenzende 
Ortschaften gerechnet werden) womöglich nur durch einen und den- 
selben ausschließlich damit zu beauftragenden Kommissar unter Mit- 
wirkung der stadträthlichen Behörde und dazu besonders erwählten 
Ortsbeistände geschehen. 
)Vo demselben Kemmissar sind gleichzeitig die Gärten, Hofräume 
und anderen Liegenschaften, welche sich unmitlelbar neben und zwischen 
den unter 1 genannten Gebäuden befinden, einzuschätzen. 
r* 
F. 91. 
In den ilbrigen Ortschaften. 
In den öbrigen Ortschaften ersolgt die Einschätzung der Wohn- und Ge- 
werbsgebäude durch diejenigen Kommissare, welche mil der Schätung der dazu 
gehörigen Fluren beauftragt sind, und zwar unter Zuziehung der für die le- 
tern bestellten Ortsbeistände. 
§. 92. 
Versahren in den Städlen. 
1) Zur Vorbereitung der Gebäude Einschähung in den Städten haben 
die stadträthlichen Behörden — da wo außer ihnen noch andere 
Behörden in Gemeindesachen zuständig sind, in Gemeinschaft mit 
diesen — Berzeichnisse der vermietheten Wohnungen und Gewerbs= 
räume unter Angabe der Mielberträge, welche dafür erlangt werden, 
außzustellen. 
· 
— 
Dabei sind von ihnen diejenigen Straßen oder gauzen Ortstheile 
u bezeichnen, in denen wegen der mehr oder weniger günstigen 
Lage die Miethpreise im Allgemeinen höher oder niedriger, als 
anderwärts zu stehen pflegen. 
38.
	        
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