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II. Bei Elnschätzung der Gebäude.
. 90.
Einschäung in den Städten.
1) Die Einschätzung der Wohn= und Gewerbsgebäude soll in den
Städten (wozu auch die Vorstädte und unmittelbar daran grenzende
Ortschaften gerechnet werden) womöglich nur durch einen und den-
selben ausschließlich damit zu beauftragenden Kommissar unter Mit-
wirkung der stadträthlichen Behörde und dazu besonders erwählten
Ortsbeistände geschehen.
)Vo demselben Kemmissar sind gleichzeitig die Gärten, Hofräume
und anderen Liegenschaften, welche sich unmitlelbar neben und zwischen
den unter 1 genannten Gebäuden befinden, einzuschätzen.
r*
F. 91.
In den ilbrigen Ortschaften.
In den öbrigen Ortschaften ersolgt die Einschätzung der Wohn- und Ge-
werbsgebäude durch diejenigen Kommissare, welche mil der Schätung der dazu
gehörigen Fluren beauftragt sind, und zwar unter Zuziehung der für die le-
tern bestellten Ortsbeistände.
§. 92.
Versahren in den Städlen.
1) Zur Vorbereitung der Gebäude Einschähung in den Städten haben
die stadträthlichen Behörden — da wo außer ihnen noch andere
Behörden in Gemeindesachen zuständig sind, in Gemeinschaft mit
diesen — Berzeichnisse der vermietheten Wohnungen und Gewerbs=
räume unter Angabe der Mielberträge, welche dafür erlangt werden,
außzustellen.
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Dabei sind von ihnen diejenigen Straßen oder gauzen Ortstheile
u bezeichnen, in denen wegen der mehr oder weniger günstigen
Lage die Miethpreise im Allgemeinen höher oder niedriger, als
anderwärts zu stehen pflegen.
38.