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über die Mitwirkung der Ortobeistände eben so bel dieser wie bei
der Gebaudeeinschätzung in den Städten zu beobachten.
4) Die Bekanntmachung der Einschatungeergebnisse zur Einbringung
etwaiger Reklamationen erfolgt gleichzeitig mit der Bekanntmachung
der Reinerträge in der K. 105 und 106 angegebenen Weisc.
III vei der defiuitiven Neinermagsberechnung.
8. 103.
Einrichtung der Einschöäyungstabellen.
1) Die Einschätungstabellen sind Register, worin die sämmtsichen Par-
zellen einer Flur in der Reihenfolge, nach Maßgabe der Grundbücher,
und mit allen die Besitzer, die Benutzungsart, Größe (nach Morgen
und Quadratruthen) und den Reinertrag betreffenden Abgaben, auf-
geführt werden.
2) Jeder Einschäbungstabelle wird ein Exemplar der Uebersichtskarte
über die betrefsendo Flur beigefügt.
8. 104.
Bercchuung der Reiuerträge.
1) Das Ergebniß der Verechnung des auf jede Parzelle ausfallenden
definitiven Reinertrags wird in Einheiten zu je 100 Pfennigen aus-
gedrückt. Die Verechnung findet im Vermessungsbüreau statt. Es
wird dieselbe auf Grund der gewonnenen Einschätzungsergebnisse und
in Gemäßheit der Grundsätze bewirkt, welche der erste und zweite
Abschnitt dieser Verordnung aufstellen.
2) Durch die Uebertragung dieser Rechnungsbeträge in die Einschäungs-
tabelle und in die Besitzverzeichnisse erhalten beide schließlich iIre
Vervollständigung.
8. 105.
Auslegungsverfahren.
Die Besitzverzeichnisse und die (inschätzungstabelle, ingleichen die denselben
beizufügenden Häufereinschäbungsregister sind, unter Anberaumung einer vier.