Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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über die Mitwirkung der Ortobeistände eben so bel dieser wie bei 
der Gebaudeeinschätzung in den Städten zu beobachten. 
4) Die Bekanntmachung der Einschatungeergebnisse zur Einbringung 
etwaiger Reklamationen erfolgt gleichzeitig mit der Bekanntmachung 
der Reinerträge in der K. 105 und 106 angegebenen Weisc. 
III vei der defiuitiven Neinermagsberechnung. 
8. 103. 
Einrichtung der Einschöäyungstabellen. 
1) Die Einschätungstabellen sind Register, worin die sämmtsichen Par- 
zellen einer Flur in der Reihenfolge, nach Maßgabe der Grundbücher, 
und mit allen die Besitzer, die Benutzungsart, Größe (nach Morgen 
und Quadratruthen) und den Reinertrag betreffenden Abgaben, auf- 
geführt werden. 
2) Jeder Einschäbungstabelle wird ein Exemplar der Uebersichtskarte 
über die betrefsendo Flur beigefügt. 
8. 104. 
Bercchuung der Reiuerträge. 
1) Das Ergebniß der Verechnung des auf jede Parzelle ausfallenden 
definitiven Reinertrags wird in Einheiten zu je 100 Pfennigen aus- 
gedrückt. Die Verechnung findet im Vermessungsbüreau statt. Es 
wird dieselbe auf Grund der gewonnenen Einschätzungsergebnisse und 
in Gemäßheit der Grundsätze bewirkt, welche der erste und zweite 
Abschnitt dieser Verordnung aufstellen. 
2) Durch die Uebertragung dieser Rechnungsbeträge in die Einschäungs- 
tabelle und in die Besitzverzeichnisse erhalten beide schließlich iIre 
Vervollständigung. 
8. 105. 
Auslegungsverfahren. 
Die Besitzverzeichnisse und die (inschätzungstabelle, ingleichen die denselben 
beizufügenden Häufereinschäbungsregister sind, unter Anberaumung einer vier.
	        
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