Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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wöchentlichen Frist zur Gestatlung ven Rellamationen gegen die Einschatzung, 
soweit deren Resultate nicht schon zu diesem Behufe nach F. 89 ausgelegen 
haben und inekesondere gegen die Reinertragsberechnungen (F. 104) zur Kennt- 
niß der Betheiligten in der Weise zu bringen, daß jene Verzeichnisse den Grund. 
stücke besitzern erer deren Stellrertretern settt eingehändigt werden, die Ein- 
schähungktabelle nebst der dazu geberigen Ucbersichtekarte und dem Hauserein= 
schätzungsregister dagegen unter entsprechender Belanntmachung in der betreffen- 
den Ortschaft ausgelegt wird. 
F. 106. 
Behörden. 
Legen der Auelbeilung der Besitzverzeichnisse und der Anelegung der 
Auvlemrnn durch Vermitlelung der Behorden, leidel die bezügliche Ver- 
brift des S. 39 Anwendung. 
Tünster Abschnitt. 
Bestimmungen über Reklamationen. 
F. 107. 
Allgemeinec Beselmmungen. 
1) Die nach §. 28 des Cesetzes-Nachtrags zulassigen Reklamatienen 
können nur gegen die Art der Anwendung der Ab- unr Gi 
schätzungererschriften niemals gegen letztere selbst gerichtet werden. 
2) Den zu Reklamatienen Berechtiaten steht es frei, sich durch Bevoll- 
mächtigte vertreten zu lassen, welche sich alo solche sogleich bei ihrem 
ersten Auftreten zu legitimiren haben. 
S. 108. 
NReklamationcu gegen Fluren im Ganzen. 
Reklamatienen, welche Kluren im Ganzen ketreffen und nach der Bestim 
mung des Ciesetzes Nachtrags 5. 20 nur ven einer Gesammtbeil der dabei be- 
belligten Grunkkesiber erbeben werden dürsen, sind zulässig gegen die aufge- 
stellten Muster (F. 79) jedech nur insefern, ale Reklamationen
	        
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