— 286 —
1) e vurichtige Klasfifikation der — Parzellentheile oder Gebäude
2)
3
m Gegenhalt zu den Mustern
oder eine mangelhafte WMurbihung der Nebemmstände, für welche
Ab. oder Zuschlagoprozente bei den einzelnen Parzellen in Ansah zu
bringen sind oder den Betrag dieser Ausätze selbst;
oder Rechnungs= und andere Fehler in den Reinertragssähzen der Ein-
schätzungstabelle, die 3 Prozent der definitiven Betrdge überschreiten,
zum Gegenstande haben.
5. 112.
Unzulässigkeit von Rellamalionen.
Ausstellungen gegen Musterstücke sind bierbri nicht mehr statthaft und ist
jede Rellamation schon an sich unzulässig, welche von dem Anführen ausgeht,
daß der Reinertrag einer Parzelle oder eineo Gebäudet im Vergleich mit dem
Reinertrage anderer Parzellen oder Gebäude, die keine Muster darstellen, un-
r#chtig eingeschägzt sei.
8. 113.
Präklasiofristen.
1) Mit Ablauf der für die Anbringung von Reklamationen auberaum-
#
ten Fristen (vergl. §. 27) des Gesetzes-Nachtrags) erlischt der recht-
liche Anspruch auf (rörterung und Berucksichtigung der bis dahin
nicht angebrachten Rellamationen.
Wenn jedech Irrthümer in der Benennung der Grundstückebesiter
und in den Angaben der Klächengrösen bei der ersten Auolezug
der Grundstückoverzeichnisse unentdeckt geblieben waren, so sind sie
ebenso wie Rechnungefehler bei der Crmittelung der Neinerträge zu
jeder Zeit, sobald sie in den Einschätungotabellen oder Gebäudeein-
schäbungsverzeichnissen gefunden werden, zu berichtigen, und können
daher auch nach Ablauf der Präklusivfristen von den Betheiligten
zur Anzeige gebracht werden.