Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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8. 120. 
Einziehung der ausgelegten Literalien. 
In allen Fällen, wo Reklamationen, nicht erhoben worden sind, haben 
die betressenden Behörden die nusgelegten Tabellen, Verzeichnisse und lleber- 
sichtskarten spätestens drei Tage nach Ablauf der Reklamationsfrist einzuziehen 
und unverzüglich an Fürstliche Landesregierung einzusenden. 
Greiz, den 13. Juni 1865. 
Fürstl. Neuß-Pl. Laudesregierung das. 
Dr. Herrmann. 
Dettmar Kurz. 
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