Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 21 — 
nur mit hierzu erlangter Genehmigung Fürstlicher Landesregierung angeordnet 
n. 
Der erste Anstaltsarzt ist zur Leitung und Ueberwachung der berufs- 
mäßigen Thätigkeit der Diakonissinnen (s. S. 11) und des niedern Dienst- 
personals mit besonderer Rücksicht auf die bestehende Hausordnung, ingleichen 
zur Verfügung in den vom medieinischen Standpunkte zu beurtheilenden An- 
gelegenheiten innerhalb der durch dieses Statut bezeichneten Schranken berech- 
tigt und verpflichtet. 
Insbesondere hat derselbe über die Aufnahme in das Krankenhaus und 
über die Gntlassung aus demselben mit Rücksicht auf die bezüglichen Vorschrif- 
ten des §F. 1 und in der aus den §§. 2 und 4 sich ergebenden Beschränkung 
zu entscheiden. 
Beschwerden der Kranken sind von ihm zu untersuchen, soweit sein Wir- 
kungskreis dies gestattet, zu erledigen, falls dies nicht möglich ist, bei der zu- 
ständigen Behörde anzuzeigen. 
Sowohl der Regierungscommissar als der erste Anstaltsarzt haben, jeder 
in dem ihm zugewiesenen Geschäftsbereiche ohne Concurrenz des Andern, Be- 
richt an Fürstliche Regierung zu erstatten, sobald deren Genehmigung edet Ent- 
scheidung erforderlich ist. 6 
In Fällen, die eine gleichzeitige Erwägung des ökonomischen und medi- 
einischen Interesse erfordern, hat der Regierungs-Commissar die Meinung des 
ersten Anstalts-Arztes zu vernehmen und bei sich ergebender Meinungsverschie- 
denheit die Entscheidung Fürstlicher Regierung einzuholen. 
§F. 8. 
Die ärztliche Behandlung der Kranken (mit Ausnahme der Militairkran- 
ken) wird durch zwei Anstaltsärzte besorgt. An den Direktorialbefugnissen des 
ersten Anstaltsarztes nimmt der zweite keinen Theil. Ueber die ärztlichen Ver- 
pflichtungen Beider und über deren Stellung zu einander bieten die Instruktio- 
nen den erforderlichen Anhalt. 
8. 9. 
An Sonntagen und an den wichtigeren Feiertagen werden durch die an— 
gestellten Hausgeistlichen Erbauungsstunden abgehalten. Behufs der Seelsorge 
hat der Hausgeistliche die Kranken, mit Genehmigung des er e Anstaltsarztes, 
so oft es ihm zweckmäßig scheint, an den Wochentagen zu besuchen und nen 
auf deren Verlangen Absolution und Abendmahl zu spenden. Der geistliche
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.