301 —
Ausnahmen hiervon dürfen um statt finden:
a. bei Tabak, Salz, Schießpulver, Spielkarten und Kalendern;
D. aue Gesundheite-Polizei Rücksichten;
e. in Meziebung auf Kriegsbedürinisse unter außerordentlichen Um-
ständen.
Artikel! 2.
Hinsichtlich dee Betrageo, der Sicherung und der Erhebung der Eingangs-
und Auagangs-Abgaben, sewie hinsichtlich der Durchfubr dürfen von keinem
der beiden vertragenden Theile dritten Staaten Ainstiger alo der andere vertra-
gende Theil behandelt werden. Jede driite Staaten in diesen Beziebungen ein-
geraumte Begunstigung ist daher obne Gegenleistung dem andern vertragenden
Theile gleichzeitig einzuräumen.
Ausgenommen hiervon sind nur dlejenigen Begünstigungen, welche die mit
einem der vertrage enden Theile jent oder künftig zollvereinten Staaten genießen,
sewie solche Begünftigungen, welche anderen Staaten durch beslehende Verträge
engestanden sind und auedrucklich ven der Anwendung obiger Bestimmung aue-
geschlessen werden. Diese Begunstigungen loͤnnen deuselben Slaaten für die
nämlichen Gegenstande in nicht höherem Maße auch nach Adlauf dieser Ver-
träge zugestanden werden.
Artikel 3.
Die vertragenden Theile wollen vem 1. Juli 1865 an gegenjeitige Ver-
kehr-Erleichterungen auf Grundlage des kuin Eingange roher Natur-Erzeug-
nisse und des gegen ermaßigte Zellsätze zu gestattenden Eingangs gewerklicher
Erzeugnisse ihrer Länder eintreten lassen.
Demgemäß sind sie iszereingelemmn, daß bei dem unmittelbaren Ueber-
gang aus dem freien Verkehr im Gebiete des einen in das Gebiet des andern
Theils in Oesterreich von den in der Anlage A. und im Zollvereine von den
in der Anlage B. bezeichneten Waaren keine, beziebungeweise keine höhern, als
die in diesen Anlagen bestimmten Eingangs-Abgaben erhoben werden sollen.
Artikel 4.
Wenn während der Daner des gegenwärligen Vertrages in dem Gebiete
des einen oder des andern der vertragenden Theile Erbsbungen der allgemeinen