Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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tarifmäßigen Eingangszölle gegen den vom 1. Juli 1865 an gültigen Tarif 
eintreten sollten, so bleiben diese auf die in den Anlagen A. und B. vereinbar- 
ten Zollsätze und Zollbefreiungen ohne (einfluß. 
Wenn aber einer der vertragenden Theile für eine von den in den An- 
lagen A. und B. genannten Waaren eine Ermäßigung seines vom 1. Juli 
1865 an gültigen allgemeinen Jolltarisc, sei es allgemein oder für gewisse 
Grenzstrecken oder Zollämter, eintreten lassen will, so liegt ihm ob, dem andern 
Theile von dieser Ermäßigung mindesteno drei Menate voer deren Eintreten 
Nachricht zu geben, und es bleibt alodann, verbehaltlich anderweiter Verstäu- 
digung, dem andern Theile freigestellt, dieie Waare nur gegen Beibringung 
von Ursprungszeugnissen zollfrei, beziehungsweiie gegen den verabredeten Zoll 
zuzulassen. Wer von dieser Befugniß Gebrauch macht, wird den andern Theil 
von der deshalb erlassenen Anordnung vier Wechen vor deren Vollzug in 
Kenntniß setzen. 
Artikel 5. 
1. Die unmittelbar aus dem Gebiete des einen vertragenden Theils in 
das Gebiet ret andern übergehenden Waaren sollen beiderieits von allen Aus- 
gangs-Abgaben frei sein. 
Ausgenommen veon dieser Bestimmung sind nur die nachstehend ausge- 
führten Waaren, von denen die unten verzeichneten Ausgangs-Abgaben erhoben 
werden dürfen, nämlich: 
im Jollverein: 
von Lumpen und andern Abfällen zur Papier-Kabrikation und zwar: 
a. nicht von reiner Seide, auch zu bo vermahlen, Makulatur und 
Papierspänen 12/5 Thaler (2 Kl. 55 Kr. südd. W.) vom Zoll. Centner; 
P. altem Tauweth alten Zischerneten und ntn gechert. oder nicht ge- 
theert, ½ Thaler (35 Xr. südd. W.) vom Zoll-Centner 
in Oesterreich: 
o Gelen und Häuten, m“ (Pos. 6. a. der Anlage A.) 2 Il. 
. W. vom Zoll-Centn 
von u (Hadern) und aee zbsallen zur Papier-Fabrikation 
(Hos. 44. p. der Anlage A.) 3 Fl. ö. W. vom Zoll-Centner,
	        
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