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C. von RKnochen, Klauen, Süßen, Hautabschieln (Pos. 44. o. der Anlage
A.) 75 Kr.ö. W. vom Zoll-Centne
2. In jedem der vertragenden Staaten sollen die bei der Ausfuhr gewisser
blenhie iewilligten Ausfuhr-Vergütungen nur die Je ror inneren Steuern
ersetzen, welche von den gedachten Erzeugnissen oder den Stoffen, aus
denen sie Frrsern worden, erhoben sind. Eine Inrüker bhinausgehende Aus-
fuhr-Prämie sollen sie nicht enthalten.
Ueber Aenderungen des Betrageb dieser Vergütungen vder des Verhält-
nisseo derselben zu dem Zolle oder zu den innern Steuern wird gegenseitige
Mittheilung erfolgen.
3. Von Waaren, welche durch das Gebiet eines der vertragenden Theile
aus- oder nach dem Gebiete des andern Theiles durchgeführt werden, dürfen
Durchhengealguben nicht erhoben werden.
Diese Verabredung findet sowohl auf die nach erfolgter Umladung oder
Lagerung, als auf die unmittelbar durgeführten Waaren Anwendung.
Artikel 6.
Zur weiteren Erleichterung des gegenseitigen Verkehrs wird beiderseits
Befreiung von Eingango= und Ausgangs-Abgaben zugestanden:
u. für Waaren (mit Ausnahme von Aerzehrunge-Gegenständen), welche
ans dem freien Verkehr im Gebiete des einen der vertragenden Theile in das
Gebiet des andern auf Markte oder Messen gebracht oder auf ungewissen Ver-
lanf außer dem Meß- und Marlwerkehr versjendet, in dem Gebiele des andern
Theils aber nicht in den jreien Verkehr geseht, sondern unter u der
Jollbehörde in öffentlichen Niederlagen (Padhsfen, Hallämtern u. s. w.) gela-
gert, sowie für Muster, welche von Handesoreisenden eingebracht werden, alle
diese Gegenslände, wenn sie binnen einer im Voraus zu bestimmenden Frist
unverkauft zurückgeführt werdeu;
für BVieh, welches auf Märkte in das Gebiet deo andern vertragenden
abeile Lebracht und unverkauft von dort zurückgeführt wird:
C. für Glocken und Lettern zum Umgießen, Stroh zum Flechten, Wachs
zum Beeice, Seidenabfälle zum Hechein (Kämmeln);
A. für Gewebe und Garne zum Waschen, Bleichen, Färben, Walken, Ap-
pretiren, Bedrucken und Sticken, Garne zum Stricken, Gespinnste (eanchteglih