Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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der erforderlichen iushe zur Herstellung von Spitzen und Posamentier· 
waaren, Häute und Felle zur Leder- und Pelzwerkbereitung, Garne in gescheer 
ten (auch eschlichteten) Alrn nebst dem erforderlichen Schusgarn zur Herstel 
lug von Oeweben sowie für Gegenstände zum Lackiren, Poliren, und Bemalen; 
fz sonstigr zur Reparatur, Bearbeitung oder Veredelung bestimmte, 
in “n Gebiet des andern vertragenden Theilo gebrachte und nach Erreichung 
jenes Zweckes, unter Beobachtung der deobalb gelroffenen besonderen Vorschrif- 
ten, zurückgeführte Gegenstände, wenn die wesentliche Beschaffenheit und die 
Benennng derselben unverändert bleibt; 
und zwar in ben Falle wer c. unter Festhaltung der Gewichtsmenge, in den 
Fällen unter b., (1. und r., sofern die Identität der aus- und wiederein- 
geführten Gegeustrde, hher Jweitl ist. 
Artikel 7. 
Hinsichtlich der gollamtlichen Behandinng von Waaren, die dem Begleit- 
scheinverfahren unterllegen, wird eine Verkehrserleichterung dadurch gegenseitig 
gewährt werden, daß beim unmittelbaren Uebergange solcher Waaren aus dem 
Gebiete des einen der vertragenden Theile in das Gebiet des andern die Ver- 
schlup-Abnahme, die Anlage eines anderweiten Verschluffro und die Auspacung 
der Waaren unterbleibt, sofern den dieserhalb vereinbarten Erfordernissen genügt 
ist. Ueberhaupt soll die Abfertigung möglichst beschleunigt werden. 
Artikel 8. 
Die vertragenden Theile werden auch ferner darauf bedacht sein, ihre ge- 
genüberliegenden GMrenzzellimter. wo es die Verhältmisse gestatlen, je an einen 
Ort zu verlegen, so daß die Amtshandlungen bei dem Uebertritte der Waaren 
aus einem Follgebiet in das andere gleichzeitig Statt finden können. 
Artikel 9. 
Innere Abgaben, welche in dem einen der vertragenden Tbeile, sei ro für Rech- 
nung des S12 oder für Rechnung ron Rommunen und Korporationen, auf 
der Hervorbringung, der Zubereitung eder dem Verbrauch eines Erzeugnisses 
ruhen, dürfen Erzeugnisse des andern Tpeile unter keinem Vorwand höher 
oder in lästigerer Weise treffen, als die gleichnamigen Exzeugnisse des eigenen 
Landes.
	        
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