Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Artikel 10. 
Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhtung und 
Bestrasung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene 
Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Stnafgesetze aufrecht zu 
erhalten, die Rechtohülse zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des andern Staates 
die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben 
durch Steuer., Zoll. und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle er- 
sorderliche Miskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen. 
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zoll- 
kartel. nbhn die Anlage G. 
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der ver- 
tragenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegen- 
seitigen Unterstügung beim Ueberwachungedienste verabredeten Maßregeln auf- 
recht erhalten. 
Artikel 11. 
Stapel= und Umschlagerechte sind in dem Gebiete der vertragenden Theile 
unzulässig, und es darf, vorbehaltlich schiffsahrts= und gesumhheitspolizeilicher, 
sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waaren- 
führer gezwungen werden, an einem bestimmten Orle anzuhalten, aus-, ein- 
oder umzuladen. 
Artikel 12. 
Die vertragenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und 
deren Ladungen unter reufelben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben 
wie die eigenen Seeschiffe zulassen. 
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Slaaten ist 
nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtbeilen. 
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staats 
sollen die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehalt- 
er Reduction der Schiffsmaaße, bei Feststellung von Schifffahrts= und 
Hafen-Abgaben im audern Staaten genügen. 
Die Schifffabrt zwischen Seehäfen seines Gebietes kann jeder Staat seinen 
eigenen Schiffen vorbehalten; dagegen soll die successive Befrachtang oder Ent- 
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