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Artikel 10.
Die vertragenden Theile verpflichten sich, auch ferner zur Verhtung und
Bestrasung des Schleichhandels nach oder aus ihren Gebieten durch angemessene
Mittel mitzuwirken und die zu diesem Zweck erlassenen Stnafgesetze aufrecht zu
erhalten, die Rechtohülse zu gewähren, den Aufsichtsbeamten des andern Staates
die Verfolgung der Kontravenienten in ihr Gebiet zu gestatten und denselben
durch Steuer., Zoll. und Polizeibeamte, sowie durch die Ortsvorstände alle er-
sorderliche Miskunft und Beihülfe zu Theil werden zu lassen.
Das nach Maßgabe dieser allgemeinen Bestimmungen abgeschlossene Zoll-
kartel. nbhn die Anlage G.
Für Grenzgewässer und für solche Grenzstrecken, wo die Gebiete der ver-
tragenden Theile mit fremden Staaten zusammentreffen, werden die zur gegen-
seitigen Unterstügung beim Ueberwachungedienste verabredeten Maßregeln auf-
recht erhalten.
Artikel 11.
Stapel= und Umschlagerechte sind in dem Gebiete der vertragenden Theile
unzulässig, und es darf, vorbehaltlich schiffsahrts= und gesumhheitspolizeilicher,
sowie der zur Sicherung der Abgaben erforderlichen Vorschriften, kein Waaren-
führer gezwungen werden, an einem bestimmten Orle anzuhalten, aus-, ein-
oder umzuladen.
Artikel 12.
Die vertragenden Theile werden die Seeschiffe des anderen Theiles und
deren Ladungen unter reufelben Bedingungen und gegen dieselben Abgaben
wie die eigenen Seeschiffe zulassen.
Die Staatsangehörigkeit der Schiffe jedes der vertragenden Slaaten ist
nach der Gesetzgebung ihrer Heimath zu beurtbeilen.
Zur Nachweisung über die Ladungsfähigkeit der Schiffe des einen Staats
sollen die nach der Gesetzgebung ihrer Heimath gültigen Meßbriefe, vorbehalt-
er Reduction der Schiffsmaaße, bei Feststellung von Schifffahrts= und
Hafen-Abgaben im audern Staaten genügen.
Die Schifffabrt zwischen Seehäfen seines Gebietes kann jeder Staat seinen
eigenen Schiffen vorbehalten; dagegen soll die successive Befrachtang oder Ent-
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