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löschung in mehreren Scehäfen des einen Staales den Schiffen des andern
Staates Gestattet sein.
Auch sollen unter der Bedingung der Gegenieitigkeit überhaupt alle Be-
Fünstigungen, welche einer der Seeschifffahrt treibenden Staaten des Jollvereins
in Bezug auf die Behandlung der, Serschiffe und deren Ladungen einem dril-
ten Staate eingeräumt hat oder einräumen wird, auf die Oesterreichischen
Schiffe und deren Ladungen, und umnekehrt alle Begunstigungen, welche Oester-
reich in diesen Beziehungen einem Tritten Staate eiugeräumt hat oder ein-
räumen wird, auf die Schiffe der Seeschifffahrt treibenden Staaten des Zoll-
vereins und deren Cadungen Anwendung sinden. Ven dieser Bestimmung sind
nur diejenigen Begünstigungen in der Rüstenschifffahrt husgenemen welche
Schiffen dritter Staaten nicht durch Uebereinkommen eingeräumt find
Artikel 13.
Von Schiffen deo einen der vertragenden Theile, welche in Unglücks= oder
Nothfällen in die Seehäfen des andern einlaufen, sellen, wenn nicht der Aufent-
halt unnsthig verlängert eder zum Haudelsverkehre benutzt wird, Schifffahrts-
oder Hafen-Abgaben nicht erhoben werden.
Von Havaric= und Strandgutern, welche in das Schiff eineo der vertra-
genden Theile verladen waren, soll von dem andern, unter Vorbehalt des’ei-
waigen Bergelohns, eine Abgabe nur dann erhoben werden, wenn dieselben in
den Verbrauch übergehen.
Artikel 14.
Zur Befahrung aller natürlichen und künstlichen Wasserstraßen in den
Gebieten der vertragenden Theile sollen Schiffsführer und Fahrzeuge, welche
einem derselben angehören, unter denselben Bedingungen und gegen dieselben Ab-
gaben von Schiff oder Ladung zugelassen werden, wie Schiffoführer und Fahr-
zeuge des eigenen Staates
Artikel 15.
Die Benntzung der Chausseen und sonstigen Straßen, Kauäle, Schleußen,
Fähren, Brücken und Brückenöffnungen, der Häfen und Landungoplahe, der
Vezeichnung und Beleuchtung des Fahrwafsers, des Lootsenwesens, der Krahne-
und Wageanstalten, der Niederlagen, der Anstalten zur Rettung und Vergung
von Schiffögütern und dergleichen mehr, insoweit die Anlagen oder Anstalten.