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Sie werden ferner, wo an ihren Grenzen numittelbare Schienenverbin-
dungen vorbanden sind und ein Uebergang der Trausportmittel stattfindel.
Waaren, welche in vorschristemäsiig verschließbaren Wagen eingehen und in den-
selben Wagen nach einem Orte im Innern befördert werden, an welchem sich
ein zur Absertigung bejugtes Zoll= eder Steueramt befindel, von der Declara.
tion, Abladung und Rerision an der (Frenze, sewie vom Kolloverschluß frei
lassen, insofern jene Maaren durch Uebergabe der Ladungeverzeichnisse und
Frachtbriese zum Eingang angemekldet sind.
Waaren, welche in vorschriftemäßig verschließaren Eisenbahnwagen durch
dae Gebiet eines der vertragenden Theile auc= eder nach dem Gebiete des an-
dern ohne Umladung durchgeführt werden, sollen von der Declaration, Ab.
ladung und Nevisien, sowie vom Kolloverschluß sowohl im Innern als an den
Grenzen frei bleiben, insofern dieselben durch Uebergabe der Ladungsverzeichnisse
und Frachtbriefe zum Durchgang angemeldet sind.
Die Verwirklichung der vorstehenden Bestimmungen ist jedoch dadurch be-
dingt, daß die belheiligten Eisenbahnverwaltungen für das rech htzeitige Eintreffen
der Wagen mit unverletztem Verschlusse am Abfertigungsamt im Innern rder
am Ausgangsamie verpflichtet seien.
Inseweit von einem der vertragenden Theile mit dritten Staaten in Be-
treff der Zollabsertigung weitergehende, ale die hier aufgeführten Erleichterungen
vereinbart worden sind, finden diese Erleichterungen auch bei dem Verkehr mit
dem anderen Theil, unter Voraussetzung der Gegenseitigkeit, Auwendung.
Artikel 18.
Die vertragenden Theile wollen gemeinschaftlich dahin wirken, daß durch
Annahme gleichförmiger (Grundsätze die Gewerbsamleit befördert und der Be-
fugniß der Unterthanen des einen Theils, in dem andern Arbeit und Erwerb
zu suchen, möglichst freier Spielraum gegeben werde.
Von den Unterthanen det einen der vertragenden Theilc, welche in dem
Gebiete des andern Hand#el und Gewerbe treiben oder Arbeit suchen, soll von
dem Zeitpunkt ab, wo der gegenwärtige Vertrag in Kraft treten wird, keine
Abgabe entrichtet werden, welcher nicht Kleichmäßig die m dunklan Gewerbs-
sale stehenden eigenen Unterthanen unterworfen si
Deogleichen sollen Kaufleute, Fabrikanten und 67 Gewerbtreibende,
welche sich darüber ausweisen, daß sie in dem Staate, wo sie ihren Wohnsitzt
haben, die gesehlichen Abgaben für das ven ihnen betriebene Geschäft entrichten,