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wenn sie blos für diesee Geschäft perfänlich oder durch in ihren Diensten ftehende
Reisende Unkaufe machen oder Beslellungen, nur unter Mitführung von Mu.
stern, suchen, in dem Gebiete des andern verlragenden Theilé keinc weitere
Abgabe hiefür zu entrichten verpflichtet sein.
Auch sollen beim Mesuche der Märkte und Messen zur Ausübung des
Handels und zum Absatz eigener Eczeugnisse oder Fabrikate in jedem der ver-
tragenden Theile die Untertbauen des andern ebenso wie die eigenen Unter-
thanen bebandelt werden.
Die Unterthanen deo einen der vertragenden Theile, welche das Fracht-
fuhrgewerbe, die See, oder Flußschifffahrt zwischen Pläuen verschiedener Staa-
ten betreiben, sollen für diesen Gewerbebetrieb in dem Gebiete des andern Theils
einer Gewerbesteuer nicht unterworfen werden
Artikel 19.=
Die vertragenden Theile bewilligen sich gegenseitig das Recht, Confuln
in allen denjenigen Häsen und Handeloplätzen des andern Theiled zu ernennen,
in denen Confuln irgend eines dritten Staates zugelassen werden.
Diese Consulu des einen der vertragenden Theile sollen, unter der Be.
dingung der Gegenseiligkeit, im Gebiete des andern Theiles dieselben Vorrechte,
Besugnisse und Befreiungen geniehen deren sich diejenigen irgend eines rritten
Staates erfreuen oder erfreuen werden.
Artikel 20.
Jeder der vertragenden Theile wird seine Consuln im Auslande verpftich-
ten, den Angehörigen des andern Theils, sofern letzterer an dem betreffenden
Platze durch einen Conful nicht vertreten ist, Schut und Beistand in derselben
Art und gegen nicht höhere Gebühren wie den eigenen Angehörigen zu ge-
währen
Artikel 21.
Die vertragenden Theile besteben sich gegenseitig das Recht zu, an ihre
Jollstellen Beamte zu dem Zwecke zu senden, um von der Geschäftsbehandlung
derselben in Beziehung, auf das Zollwesen, und die Grenzbewachung Kenntniß
zu erlangen, wozn ud eamten alle Gelegenheit bereitwillig zu gewähren ist.,