— 317 —
#
Benennung der Gegenstönde.
Maßstab
der Ver-
gollung.
Jollhetrag.
. **
—
Vier:
a) In Zässern.
46) In FHlaschen und Arigen lauch Püutzen)
Anmerk. Für Rechnung dee Staatee wird eine innere
Abgabe von dem verzollten Biere nur bei
der Einfuhr in die geschlossenen Städte
erhoben werden.
Eßwaaren:
#u) Brod, gemeines, d. i. sowohl schwarzes als weißes, wie
auch Schiffszwieback .....
11)Tctq1mkk(dINuMn und bleicharige, nicht gebackene
Erzeugnisse ans Mehl)
e) Senspulver (in Blasen, ziajchen, **“ Sonf. zuberei-
teter; Aale in Oel eingelegt (in Jässern)
(1) Confitüren, Zuckerwerk, Auchenwerk; alle in Kaschen,
Büchsen (hölzerne Schachteln ausgenommen) und derglei-
en eingemachte, eüngedãnipfie oder auch ringesalzene,
dann alle in Zucker, Honig, Oel oder jeust eingelegte
Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Consumtibilien
(Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere u. dal.); ferner
Pasteten, Tafelbonillons, Geleed (S ulzen), Saucen und
andere ähnliche Gegenstände des jeinern Tafelgenusses.
Anmerk. Wenn Eßwaaren, feine, in Umschließungen
eingeben, die einem höheren Zolle unter.
liegen, als die Eßwaare selbst, so sind
dieselben nach dem Follsatze für die Um-
schließungen zu retzollen.
IV. Brenn-, Bau-, und Werkstoffe.
Holz, Kohlen und Torf:
a) Vreunholz (d. i. alles nicht vorgearbeitete, gemeine Holz
in unbehauenen Siãmmen und Bloͤcken, Scheitern und
Prügeln, die nicht länger als 42 Wiener Zoll sind), auch
Hotlzborke, Busch, Faschinen, Flechtweiden und Reisig
1 Zir.
“
00
S
r.
Kbtfß.
7150
10 —
frei