Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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# 
Benennung der Gegenstönde. 
Maßstab 
der Ver- 
gollung. 
Jollhetrag. 
. ** 
  
— 
Vier: 
a) In Zässern. 
46) In FHlaschen und Arigen lauch Püutzen) 
Anmerk. Für Rechnung dee Staatee wird eine innere 
Abgabe von dem verzollten Biere nur bei 
der Einfuhr in die geschlossenen Städte 
erhoben werden. 
Eßwaaren: 
#u) Brod, gemeines, d. i. sowohl schwarzes als weißes, wie 
auch Schiffszwieback ..... 
11)Tctq1mkk(dINuMn und bleicharige, nicht gebackene 
Erzeugnisse ans Mehl) 
e) Senspulver (in Blasen, ziajchen, **“ Sonf. zuberei- 
teter; Aale in Oel eingelegt (in Jässern) 
(1) Confitüren, Zuckerwerk, Auchenwerk; alle in Kaschen, 
Büchsen (hölzerne Schachteln ausgenommen) und derglei- 
en eingemachte, eüngedãnipfie oder auch ringesalzene, 
dann alle in Zucker, Honig, Oel oder jeust eingelegte 
Früchte, Gewürze, Gemüse und andere Consumtibilien 
(Pilze, Trüffeln, Geflügel, Seethiere u. dal.); ferner 
Pasteten, Tafelbonillons, Geleed (S ulzen), Saucen und 
andere ähnliche Gegenstände des jeinern Tafelgenusses. 
Anmerk. Wenn Eßwaaren, feine, in Umschließungen 
eingeben, die einem höheren Zolle unter. 
liegen, als die Eßwaare selbst, so sind 
dieselben nach dem Follsatze für die Um- 
schließungen zu retzollen. 
IV. Brenn-, Bau-, und Werkstoffe. 
Holz, Kohlen und Torf: 
a) Vreunholz (d. i. alles nicht vorgearbeitete, gemeine Holz 
in unbehauenen Siãmmen und Bloͤcken, Scheitern und 
Prügeln, die nicht länger als 42 Wiener Zoll sind), auch 
Hotlzborke, Busch, Faschinen, Flechtweiden und Reisig 
  
  
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7150 
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frei 
 
	        
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