Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Die Anstellung und Verpflichtung der Aerzte, des Hausgeistlichen und des 
Kassiers erfolgt auf Grund Landesberrlicher Berufung bei Prrsuiiher Landes- 
regierung. 
Die Diakonissinnen und das niedere Dienstpersonal werden, erstere im 
Einvernehmen mit der betreffenden Bildungo#anstalt, nach vorgängiger gutacht- 
licher Erklärung des ersten Anstalts-Arztes von Fürstlicher Landesregierung 
berufen und dem Regierungscommissar zur Einführung und Verpflichtung 
überwiesen. 
8. 14. 
Das Landkrankenhaus hat die Eigenschaft einer pia causa und es wer- 
den demselben hiermit die Rechte milder Stiftungen verliehen. 
Zu Bekundung dessen ist gegenwärtiges 
Statut 
ausgesertigt und unter Vedrüchung des größern Regierungs-Insiegels von Uns 
eigenhändig vollzogen worde 
Greiz, am 27. Juni 1863. 
(L. S.) Caroline. 
Dr. Herrtmann.
	        
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