Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Maßstab Jollbetrag. 
Beuennung der Gegenstäude. der Ver- · 
zollung. “- " 
  
  
Joche, Kumpfe, vVeiter- und Wiesbäume, veitern, goch- 
löffel, Schneidebretter, Teller, Kenlen, Schlägel, Rechen, 
Ruder, Schaufeln, Rägel, Stifte, Hühnersteigen, Alei- 
der= und Haubenstöcke, Hutformen, gerundete Hölzer zu 
Stielen, Deckel, Resonanzböden, ungetunkte Zündhölzchen, 
Fidibus, Zahbustocher, roh vorgearbeitete Hefte und Gla- 
viatur-, sowie Tabakopfeisen-Hflzer, Spielzeng, grobes, 
blos gebobeltes; alle diese Waaren nicht gefärbt, gebeizt, 
gefirnißt, lackirt oder polirt, noch in Verbindung mit 
anderen Steffen 1 Zir. frei 
5) Hourniere und Parguetten, ninent, Lort. Plaiten, 
Scheiben, -Stöpseln und -Sohlen „ 175 
* büözern Hauogerãthe Dieibice eingelegte Parguetinn 
sowie alle unter a. und l#. begriffene Waaren aus Holz, 
in Verbindung mit Bast-, Binsen-, Schilf-, Stublrohr., 
Stroh- und Korbflechterwaaren, Cisen (mit Ausnahme 
des polirten Stables), Messing oder gemeinem Leder 
oder Feusterglas in seiner natürlichen Farbe, auch (mit 
oder ohne diese Vertimungen gefärbt, gebeigt. gefirnißt, 
lackirt oder polirt, ferner Fischbein, gerissenco 1 100 
Feine Postrilet und Spielzeng talle nicht initet 
u. begriffene), bölzerne Hängeuhren und Uhrkästen, Kamm- 
macherwaaren, mit einem Jold= oder silberbältigen Lack 
überzogene Arbeiten, jeine Schni= und Drechelenwaaren, 
dann eingelegte Fourniere, auch auf einer Seite mit Pa 
pier oder Webewaaren belegt oder geprest, Bonlearbei= 
ten, Holzbronze, sowie überhaupt alle nicht unter a., 
D. und c. begriffene Holzwaaren: 
Boimvaaren, nicht unter anderen Positienen benannte; 
alle biese Gegenstände auch in Verbindung mit anderen 
Materialien, insofern sie dadurch nicht unter die kurzen 
Waaren oder die Waaren der Pos. 32 u. fallen; ge- 
olsterte — oder ohne Ueberzun)z 12— 
Glas und Glaswaa 
a) Spi eeigan, v’roge ungeschliffenes, Glasmasse, sowie 
— 
  
  
 
	        
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