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Benennung der Gegenstände.
Maßstab
der Ver-
zollung.
Jellbeirag.
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.) Andere Arbeiten aus Steinen (mit Ausnahme jener
us Edel, und Halbedelsteinen), in Stücken schwerer
ale 10 Pfd., ohne Verbindung mit anderen Stoffen,
als mit ungebeiztem, ungefärktem, unpolirtem und un-
lackirtem Holze oder Stangen und Platten aus unedien
Mctallen, die weder versilbert noch vergoldet sind;
Waaren aus Serpentinstein, Abgũsse in Gnps oder
Schwefel von Limen, geschnittenen Steinen u. dal.
Steinc. echte (d. i. Edel. und Halberrsstein und Ko-
rallen (echte und unechte), bearbeilet (d. i. geschliffen,
heschnitten oder in anderer Weise bearbeitet), dann
echte Perlen, alle diese Waarcn ungefaßt
Steinwaaren, alle andere, sowie auch Steinwaaren,
mit Ausnahme der gefaßten (’del= und Halbedelsteinec,
in Verbindung mit anderen Materialien, insofern diese
Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren oder die
Waaren der Pes. 32 KE. gehören
*
Thonwaaren, d. i. Porzellan, Steingut und andere Arbeiten
aue gebrannten (erden:
'a) Gewahnliches, aus gemeiner Tponerde verfertigtes
Töpfergeschirr, mil oder ohne lasur, auch dergleichen
Ofenkacheln, schwarzes oder Graphitgeschir#, Fliesen
und ähnliche Waaren aus Thon zu baulichen Zwecken,
Schmelzliegel, irdene Pseisn, insarbig unbemalt,
Thonröhren
Steingul, einlarbigee oder weiheo, ingleichen eihes,
nur mil färbigen, weder vergoldeten noch versilberten
Randstreifen versehenes; dan
die unter a. begriffenen Thonwaaren in Verbindung
mit nicht gefärbtem, Pebeiztem, gesirnißtem, polirtem
Holze oder Eisen, wie auch die unter u. geborigen
Aruge mit Deckein und Beschlägen von Zun
Steingut, mehrfärbiges, bemaltes, bedrucktes, vergolde.
tes, versilbertes, dann Porzellan, weißes, auch mit fär-
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S
Zr.
frei
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