Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Benennung der Gegenstände. 
Mahstab 
der Ver 
zellung. 
— 
Jolltetrag. 
* 
  
— 
  
kiieg- weder vergoldeten noch versilberten Randstreifen 
4) Fo ferbihes, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes 
oder versilbertes; dann 
Thonwaaren aller Art, in Verbindung mit anderen 
Materialien, iniofern diese Verbindungen nicht unter 
b. begriffen sind und nicht unter die kuren Waaren 
oder die Waaren der Pos. 32 k. fallen 
XI. Metallwaaren, Instrumente, Maschinen und 
Kurzwaaren. 
Eisenwaaren, d. i. alle Waaren aus Eisen und Stahl, welche 
weder vergolket noch versilbert, noch mit einem gold. oder 
silberhältigen Lack versehen sind, mit Ansnahme des Herren- 
und Frauenschmuckes und der Nippes= und Toilette. Gegen- 
*riir wenn diese unecht vergoldet oder versilbert sind: 
) Alle Eisen, und Stahlwaaren, welche weder ganz nech 
au einzelnen Theilen abgeschliffen, polirt, emaillirt, 
gefiruißt, lackirt sind, noch unter N#. und c. oder unter 
den Posltionen 17 . r. d. und c. auigefübrt wer. 
den: dann 
Aerte (Hacken!, Sagen, Sensen, Sicheln, Intter- 
Alingen, Stemmeisen, Hobeln, Schniver (Messer), 
Tuchmacher= und grobe Schneiderscheeren (Inschneide · 
scheeren), grobe Messer zum Handwerkegebrauche (auch 
Aneife und Bauernpuffer), Schrauten, Feilen, Raopeln: 
alle diese Gegenstande auch abgeschliffen: Kratzbürften, 
Siebberen, emaillirtes Kochgeschirr 
Alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz- 
waaren, mit Andnahme derjenigen der Pos. 33 (1. 
b) Herren, und Frauenschmuck, Toilette- Gegenstande (Nippes), 
mit Aus#mahme der unecht vergoldeten oder versilberten; 
Drahtgeflechte und Drahtwaaren, mit Ansnahme der 
  
1 Ztr. 
  
  
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