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Benennung der Gegenstände.
Mahstab
der Ver
zellung.
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Jolltetrag.
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kiieg- weder vergoldeten noch versilberten Randstreifen
4) Fo ferbihes, bemaltes, bedrucktes, vergoldetes
oder versilbertes; dann
Thonwaaren aller Art, in Verbindung mit anderen
Materialien, iniofern diese Verbindungen nicht unter
b. begriffen sind und nicht unter die kuren Waaren
oder die Waaren der Pos. 32 k. fallen
XI. Metallwaaren, Instrumente, Maschinen und
Kurzwaaren.
Eisenwaaren, d. i. alle Waaren aus Eisen und Stahl, welche
weder vergolket noch versilbert, noch mit einem gold. oder
silberhältigen Lack versehen sind, mit Ansnahme des Herren-
und Frauenschmuckes und der Nippes= und Toilette. Gegen-
*riir wenn diese unecht vergoldet oder versilbert sind:
) Alle Eisen, und Stahlwaaren, welche weder ganz nech
au einzelnen Theilen abgeschliffen, polirt, emaillirt,
gefiruißt, lackirt sind, noch unter N#. und c. oder unter
den Posltionen 17 . r. d. und c. auigefübrt wer.
den: dann
Aerte (Hacken!, Sagen, Sensen, Sicheln, Intter-
Alingen, Stemmeisen, Hobeln, Schniver (Messer),
Tuchmacher= und grobe Schneiderscheeren (Inschneide ·
scheeren), grobe Messer zum Handwerkegebrauche (auch
Aneife und Bauernpuffer), Schrauten, Feilen, Raopeln:
alle diese Gegenstande auch abgeschliffen: Kratzbürften,
Siebberen, emaillirtes Kochgeschirr
Alle diese Waaren auch in Verbindung mit Holz-
waaren, mit Andnahme derjenigen der Pos. 33 (1.
b) Herren, und Frauenschmuck, Toilette- Gegenstande (Nippes),
mit Aus#mahme der unecht vergoldeten oder versilberten;
Drahtgeflechte und Drahtwaaren, mit Ansnahme der
1 Ztr.
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