Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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Beuennung der Gegenstände. 
Maßstab 
der Ver- 
zollung. 
Jollbetrag. 
4 A# 
  
— 
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S 
— 
  
hehören noch hierher: Geriebenes Messing (Brencepul- 
ver), Nauschgold, Ranschsilber, Metallfolien, unechte leo- 
nische Drähte, unechtes Alattgold und Alattsilber, 
ferner plattirte (verfilberte) Dräbte, Bleche und Plat- 
ten, aus Rupfer und Messing, Kupserzũnd hũtchen. un- 
gefüllte 
e) Schrelbfedern, uͤbrjournituren und uhrwerke . 
Inslrumente. ohne Rücksicht auf die Materialien, aus welchen 
sie gefertigt sind: 
#u) astronomische, chirurgische, mathematische, optische 
(mit Ausnahme der gefaßten Augengläser und Opern. 
zucker? pbusikalischr und für Laboratorien auch 
chemisch ...w 
5) musikalische 
Maschinen und mieitshndneit ans unedien“ nicht ver. 
goldeten oder versi Metalten, allein oder in Verbin- 
dung mit dot,urnstedn aus anderen Malerialien, in- 
sofern diese Verbindungen nicht unter die kurzen Waaren 
fallen, je nachdem der dem Gewichte nach überwiegende Be- 
standtheil besteht: 
a) aus Gußeisen. . 
l))ans»cimmdumnoder Slah 
t)ansandmnumdlchmällm . 
Aumerk. Unter Maschinen sind aud. Locomotiven, 
Tender und Dampfkessel begriffen. 
Kurzwaaren, jelgende: Herren= und Frauenschmuck, Nippes und 
Toilette-Gegenstände aus unedlen Metallen, unecht vergoldet 
oder versilbert: Me und Stutzubren (mit Ausnahme der- 
jenigen ane Gold oder Silber und der bölzernen Häuge- 
uhren): karnre aus bossirtem Wachse, Operngucker und 
gefattte Augengläser, nicht mit Gestellen ganz oder theilweise 
aus edlen Mectallen, Darmsaiten, auch mit Seide überspon- 
nen, Arbeiten aus Goldschlägerbäutchen 
Anmerk, zur Position 41. Zu den kurzen Waa. 
ren, von denen in diesem Verzeichnisse 
  
  
12— 
15— 
4% 
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