— 27 —
6 Landesregentschaftliche Verordnung,
die Enthebung der Gensd'armes vom Militärverbande
betreffend.
Wir Carolinc Amalie Elisabeth, verwittwete Fürstin Reuß,
Alterer Linie, Gräfin und Herrin von Plauen, Herrin zu Greiz,
Kranichfeld, Gera, Schleiz und Lobenstein, geborene Prinzessin zu
Hessen-Homburg, als Vormünderin Unsercs vielgeliebten minder-
jährigen Sohnes, Heinrichs des Zwei und Zwanzigsten älterer
Linie sonveränen Fürsten Reuß, Grafen und Herru von Plauen 2c.
und Landesregentin,
finden Uns bewogen, rücksichtlich des dienstlichen Verhältnijses der Gensd'arme-
rie nach vernommenem ständischen Beirath Kolgendes zu verordnen:
8. 1.
Die nach §. 10 der Instruction für die Gensd’'armeric vom 26. Juli
1644 für die Gened-armes bestehende Verpflichtung, sich nach Befinden in die
Militärcompagnie, welcher dieselten augehört baben, zurückversetzen zu lassen,
wird hiermit anßer Wirlsamteit gesetzt. Die Gensd'armes, welche definitiv an-
gestellt sind und künftig in solcher Weise augeslellt werden, treten in den Givil-
staalodienst und haben alle für Eivilslaatsdiener gesetzlich bestehende Rechte und
Pflichten.
S. 2.
Der nach dem angezogenen §. der Gensd'armerie--Iustruction den Gens-
d armes angewiesene befreite Cerichtestand unter den Fürstlichen Militärgerichten
wird hiermit aufgeboben. Für dieselben gilt nstig. unbeschadet der Diseipli-
narstrafbesuguiß des KFurstlichen Polizeiamteo (F. 3), der gemeine Gerichtsstand;
doch soll auch innerbalb der Bezirke der Potrimenialgericte nicht letzteren, son-
dern den betreffenden Fürstlichen Justizbehörden, in der Herrschaft Greiz dem
4