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andern Staate ermachtigten oberen Zoll oder flenerbeumten desselben die Ein-
sicht der Register oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus
und nach dem letzteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Besegen
auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten.
8. 5.
e Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden vertragen-
den 9** sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des
Schleichhandels nach beiden Seiten bin bereitwilligst zu unterstügen und nicht
allein zu jenem Zweck ihre Wahrunehmungen sich gegenseitig binnen der kür-
zesten Frist witzubheilen, sondern auch ein ireundnachbarliches Bernehmen zu
unterhalten und zur Verständigung üler zweckmaßiges Zusammenwirken ven
Zeit zu Zeit und bei besenderen Veranlassungen sich mileinander zu berathen.
Bei jeder der cinander gegenüberliegenden Aussichtsstationen soll ein Re-
gister geführt werden, in welcheo die erwähnten Miltheilungen einzutragen sind.
8. 6.
Zoll= und Steuerbeamten der vertragenden Theile sell gestattet
sein, bei Vcksolquuq eines Schleichhändlere eder der Gegenstände oder Spuren
einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des andern
Siaates zu dem Zwecke zu begeben, um kei den dertigen Ortaverständen oder
Behörden die zur Cermittelung des Thattestanke und des Thäters und die
ur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Be-
weiemittel bezüglich der velllrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den
Umständen nach die einstweilige Beschlagnabme der Waaren und die Festhal=
tung der Thäter zu beantragen.
Antragen dieser Art sollen die Ortovorstände und Behörden jedes der
vertragenden Theile in derselben Weise genugen, wie ihnen diee bei vermuthe-
ten oder entdeckten Uebertretungen der Jollgesetze des eigenen Staates zusteht
und obliegt. Auch können die Zoll, und Steuerbeamten des einen Theiles
durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Be-
berde des andern Theils aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder
der kompetenten Behörde ihreo eigenen vandes, die auf die Zollumgehung
bongichen Umstände auszusagen.
F. 7.
Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen