Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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andern Staate ermachtigten oberen Zoll oder flenerbeumten desselben die Ein- 
sicht der Register oder Register-Abtheilungen, welche den Waarenverkehr aus 
und nach dem letzteren und an der Grenze desselben nachweisen, nebst Besegen 
auf Begehren jederzeit an der Amtsstelle gestatten. 
8. 5. 
e Zoll- und Steuerbeamten an der Grenze zwischen beiden vertragen- 
den 9** sollen angewiesen werden, sich zur Verhütung und Entdeckung des 
Schleichhandels nach beiden Seiten bin bereitwilligst zu unterstügen und nicht 
allein zu jenem Zweck ihre Wahrunehmungen sich gegenseitig binnen der kür- 
zesten Frist witzubheilen, sondern auch ein ireundnachbarliches Bernehmen zu 
unterhalten und zur Verständigung üler zweckmaßiges Zusammenwirken ven 
Zeit zu Zeit und bei besenderen Veranlassungen sich mileinander zu berathen. 
Bei jeder der cinander gegenüberliegenden Aussichtsstationen soll ein Re- 
gister geführt werden, in welcheo die erwähnten Miltheilungen einzutragen sind. 
8. 6. 
Zoll= und Steuerbeamten der vertragenden Theile sell gestattet 
sein, bei Vcksolquuq eines Schleichhändlere eder der Gegenstände oder Spuren 
einer Uebertretung der Zollgesetze ihres Staates sich in das Gebiet des andern 
Siaates zu dem Zwecke zu begeben, um kei den dertigen Ortaverständen oder 
Behörden die zur Cermittelung des Thattestanke und des Thäters und die 
ur Sicherung des Beweises erforderlichen Maßregeln, das Sammeln aller Be- 
weiemittel bezüglich der velllrachten oder versuchten Zollumgehung, sowie den 
Umständen nach die einstweilige Beschlagnabme der Waaren und die Festhal= 
tung der Thäter zu beantragen. 
Antragen dieser Art sollen die Ortovorstände und Behörden jedes der 
vertragenden Theile in derselben Weise genugen, wie ihnen diee bei vermuthe- 
ten oder entdeckten Uebertretungen der Jollgesetze des eigenen Staates zusteht 
und obliegt. Auch können die Zoll, und Steuerbeamten des einen Theiles 
durch Requisition ihrer vorgesetzten Behörde von Seiten der zuständigen Be- 
berde des andern Theils aufgefordert werden, entweder vor letzterer selbst oder 
der kompetenten Behörde ihreo eigenen vandes, die auf die Zollumgehung 
bongichen Umstände auszusagen. 
F. 7. 
Keiner der vertragenden Theile wird in seinem Gebiete Vereinigungen
	        
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