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zum Zwecke des Schleichhandele nach dem Gebiete des andern Theils dulden,
oder Vertragen zur Sicherung gegen die möglichen Nachtheile schleichhändle.
rischer Unternehmungen Gültigkeit zugestehen.
8. 8.
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet, zu verhind ern, daß Vor-
rathe von Waaren, welche als zum Schleichbandel nach dem Gebiete des an-
dern Theils bestimmt anzusehen sind, in der Nähe der Grenze des letzteren an-
gehäuft, oder ohne genugende Sicherung gegen den zu besorgenden Mißbrauch
niedergelegt
Innerhalb dee Grenzbezirks sollen Niederlagen fremder unverzollter Waa-
ren nur an solchen Orten, we sich ein Jollamt befindet, gestattet und in die-
sem Falle unter Verschluß und Kontrole der Zellbehörde gestellt werden. Sollte
in einzelnen Fällen der amtliche Verschlus nicht anwendbar sein, so sollen slatt
desselben anderweite moglichst sichernde Kentrele-Maßregeln angeerdnet werden.
Veorräthe von fremden verzollten und von inlandischen Waaren innerhalb des
Grenztezirkes sollen das Bedürfniß des erlaubten, d. h. nach dem örtlichen
Verbrauche im eigenen Lande bemessenen Verkehre nicht überschreiten. Ensteht
Verdacht, kaß sich Vorräthe von Waaren der letztaedachten Art über das ke.
zeichnete Bedürfniß und zum Zweck dee Schleichhandels gebildet hätten, so sol-
len dergleichen Niederlagen, inseweit es gesetzlich zulässig ist, unter spezielle zur
Verhinderung des Schleichhandele geeignete Kontrole der Zollbehörde gestellt
werden.
8. 9.
Jeder der vertragenden Theile ist verpflichtet:
a) Waaren, deren Ein- oder Durchfuhr in dem andern Staate verboten
isl, nach demselben nur beim Nachweise dortiger besonderer Erlaub=
niß zoll= oder steueramtlich abzufertigen;
5) Waaren, welche in dem andern Staate eingangsabgabenpflichtig und
dahin bestimmt sind, nach demselben
1) nur in der Richtung nach einem #ertigen mit ausreichenden
Befugnissen versehenen Eingangeat
2) von den Ausgangsämtern eder hitinalionostellen nur zu
solchen Tageszeiten, daß sie jenseits der Grenze zu dort erlanb.
ter Zeit eintreffen können, und