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3) unter Verhinderung jedes vermeidlichen Aufentbaltes zwischen
dem Ausgangsamte oder der vegitimationsstelle und der
Grenze
zoll= oder steueramtlich abzufertigen, oder mit Ausweisen zu versehen.
S. 10.
Auch wird jeder der beiden Staalen die Erledigung der für die Wieder-
ausfuhr unverabgabter Waaren ihm geleisteten Sicherheiten, sewie die für Aus-
fuhren gebubrenden Abgabenerlasse oder Erslattungen erst dann eintreten lassen,
wenn ihm durch eine vom Eingangsamt auczustellende Bescheinigung nach-
gewiesen. wird, daß die nach dem vorbezeichneten Nachbarlande -ansgefübrte
Waarc in dem letzteren angemeldet worden ist.
8. 11.
Vor Ausführung der im 8. 9 unter b. und im 8. 10 enthaltenen Be—
stimmungen werden die vertragenden Theile über die erforderliche Anzahl und
die Befugnisse der zum Waarenübergange an der gemeinschaftlichen Grenze
bestimmten Anmelde und Erhebmngestellen, über die denselben, soweit sie zu
einander nnmittelbar in Beziebung stehen, übereinstimmend verzuschreibenden
Abfertigungostunden und über, nach Bedürsniß anzuerdnende amtliche Be-
gleitungen der ausgeführten Waaren bis zur jenseitigen Anmeldestelle, sowie
uͤber glene Maßregeln für den (isenbahnverkebr sich bereilwilligst ver-
ständi
8. 12.
Jeder der vertragenden Theile hat die in den 6§5. 13 und 11 erwähn.
ten Uebertretungen der Zeollgesetze des andern Tbheilé nicht allein seinen An-
gehörigen, sondern auch allen denjeuigen, welche in seinem Gebiet einen vor-
übergek enden Wehnsit baben oder auch nur augenblicklich sich befinden, unter
Androhung der zu jenen §§. bezeichneten Strafen zu verbieten. Beide ver-
tragende Theile verhsichten sich wechselseitigg, die dem andern vertragenden
Theile angehörigen Unterthanen, welche den Verdacht des Schleichhandelo
wider sich erregt haben, innerhalb ihrer Gebiete überwachen zu lassen.
K. 13.
Uebertretungen von Ein-, Aus= und Durchfuhrverboten des anderen
Theiles und Zoll= oder Steuerdefrauden, d. h. solche Handlungen oder gesetz-