Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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wärige Unterlassungen, durch welche dem letzteren eine ihm gesetzlich gebührende 
Ein= oder Ausgangs-Abgabe entzegen wird oder bei unentdecktem Gelingen 
ent. # werden würde, sind ven jedem der vertragenden Theil nach seiner 
Wahl entweder mit Konfiskatien des Gegenstandes der Uebertretung, eventnenl 
Erlegung des vellen Werthe und daneben mit angemessener Geldstrafe, oder 
mit denselben Geld= oder Vermagenestrafen zu bedreben, welchen gleichartige 
oder ähnliche Uebertretungen seiner eigenen Abg#abengeset# unterliegen. 
Im letzteren Falle ist der Strafbetrag, joweit derselbe gesehlich nach dem 
entzogenen Abgabenbetrage sich richtet, nach dem Tarife des Staateo zu be- 
messen, dessen Abgabengeset übertreten worden isl. 
F. 14. 
Für solche Uebertretungen der Zollgesetze des anderen Staates, durch 
welche erweislich rin Ein, Ans. oder Durchfubrverbot nicht verletzt oder eine 
Abgabe widerrechtlich nicht enlzogen werden konnte oder sollte, sind genügende, 
in bestimmten Grenzen vom strafrichterlichen Ermessen abhängige Geldstrafen 
anzudrohen. 
8. 15. 
reiheile eder Arbeitostrafen (vorbehaltlich der nach seinen eigenen Ab- 
Labengelene eintretenden Abbüßung unrollstreckbarer Geldstrafen durch Haft oder 
Arbeit), sowie Ghrenstrafen, die Eutziehung ven Gewerbsberechligungen oder, 
ald Strafschärfung, die Bekanntmachung erfegter Verurtheilungen anzurroben, 
ist auf Grund diesco Kartels keiner der vertragenden Theile verpflichtet. 
F. 16. 
Dagegen darf durch die nach den S§. 12.—15. zu erlassenden Strafbe- 
stimmungen die gesetzmäßige Bestrafung der bei Verletzung der Jollgesetze des 
andern Staates etwa vorkemmenden sonstigen Uebertretungen, Vergehen und 
Verbrechen, als: Beleidigungen, rechtowidrige Widersetzlichkeit, Drohungen oder 
Gewaltthätigkeiten, Fälschungen, Bestechungen oder Erpressungen und dergl. nicht 
ausgeschlossen oder beschränkt werden. 
S. 17. 
Uebertretungen der Zellgesebe des andern Theils hat, auf Antrag einer 
zuständigen Behörde desselben, jeder der vertragenden Theile von denselben Ge-
	        
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