Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze Statt gesunden hätte, 
von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom 
Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (5. 21. ge- 
deckt werden löunen, der Staat zu erslatten, dessen Behörde die Untersuchung 
beantragte. 
F. 21. 
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17. ein- 
geleiteten Strafverfahreno von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegen- 
stände der Uebertretung eingeben, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zu- 
nächsl die rückständigen Gerichtofosten, sodann die dem andern Staate entzoge- 
nen Abgaben und zuletzt die Strasen berichtigt werden. 
Ueber die letzteren hat der Staat zu versügen in welchem das Verfahren 
Siatt fand. 
§. 22. 
Eine nach Maßgabe des §. 1 7. eingeleitete Unlersuchung ist, so lange 
ein rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde 
dedjenigen Staates, welcher diefelbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen. 
§. 23. 
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen 
der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des F. 17. eingeleiteten Ver- 
fahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, sleht dem Staate zu, 
bei suntt Gerichte die Verurtheilung oder Erbictung ersolgte. 
6 soll jedoch ver derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zu. 
a#enge Behörde deo Staates, dessen Gesete übertreten waren, Gelegenheit 
gegeben werden, sich darüber zu äußern. 
§. 24. 
Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Sezichung auf jedes 
in dem audern Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder 
in Gemäßbeit des F. 17. eingeleitele Strafverfahren verpflichtet sein, auf Er- 
6 des zuständigen Gerichtes. 
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtobezirk auf- 
halten auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeug- 
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