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ersteres wegen Uebertretung der eigenen Abgabengesetze Statt gesunden hätte,
von jenem Staate schließlich zu tragen sein würden, hat, insoweit sie nicht vom
Angeschuldigten eingezogen oder durch eingegangene Strafbeträge (5. 21. ge-
deckt werden löunen, der Staat zu erslatten, dessen Behörde die Untersuchung
beantragte.
F. 21.
Die Geldbeträge, welche in Folge eines nach Maßgabe des §. 17. ein-
geleiteten Strafverfahreno von dem Angeschuldigten oder für verkaufte Gegen-
stände der Uebertretung eingeben, sind dergestalt zu verwenden, daß davon zu-
nächsl die rückständigen Gerichtofosten, sodann die dem andern Staate entzoge-
nen Abgaben und zuletzt die Strasen berichtigt werden.
Ueber die letzteren hat der Staat zu versügen in welchem das Verfahren
Siatt fand.
§. 22.
Eine nach Maßgabe des §. 1 7. eingeleitete Unlersuchung ist, so lange
ein rechtskräftiges Enderkenntniß noch nicht erfolgte, auf Antrag der Behörde
dedjenigen Staates, welcher diefelbe veranlaßt hatte, sofort einzustellen.
§. 23.
Das Recht zum Erlasse und zur Milderung der Strafen, zu welchen
der Angeschuldigte in Folge eines nach Maßgabe des F. 17. eingeleiteten Ver-
fahrens verurtheilt wurde oder sich freiwillig erboten hat, sleht dem Staate zu,
bei suntt Gerichte die Verurtheilung oder Erbictung ersolgte.
6 soll jedoch ver derartigen Straferlassen oder Strafmilderungen der zu.
a#enge Behörde deo Staates, dessen Gesete übertreten waren, Gelegenheit
gegeben werden, sich darüber zu äußern.
§. 24.
Die Gerichte jedes der vertragenden Theile sollen in Sezichung auf jedes
in dem audern Staate wegen Uebertretung der Zollgesetze dieses Staates oder
in Gemäßbeit des F. 17. eingeleitele Strafverfahren verpflichtet sein, auf Er-
6 des zuständigen Gerichtes.
1. Zeugen und Sachverständige, welche sich in ihrem Gerichtobezirk auf-
halten auf Erfordern eidlich zu vernehmen und erstere zur Ablegung des Zeug-
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