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hiesigen Justizamte und dem hiesigen Criminalgerichte, in der Herrschaft Burgk
dem dortigen Justizamte die Jurisdiktion über die Gensd'armes zustehn. Fuͤr
das Forum domicilii der Gensd'armes sind deren jeweilige Stationsorte
Maßgebend.
Die etwa gegenwärtig bei den Fürstlichen Militärgerichten gegen Gens-
d'armes anhängigen Rechts= und Untersuchungssachen sind von denselben an die
zuständigen Fürstlichen Justizbehörden zur Fortführung abzugeben.
8. 3.
Die Disciplinarstrafbefugniß des Fürstlichen Polizeiamtes besteht künftig
nur noch rücksichtlich der Dienstwidrigkeiten und Vergehungen, deren Unter-
suchung nicht in den Geschäftsbereich der mit der Criminaliustiz betrauten Fürst-
lichen Behörden gehört.
C. 4.
Die Fürstlichen Justizbehörden haben das Fürstliche Polizeiamt von den
wider Gensd'armes einzuleitenden, Untersuchungen zu benachrichtigen, auch den-
selben die Untersuchungsakten — so fern solche nicht an Fürstliche Landesregie-
rung zur Entscheidung in erster oder in zweiter Instanz einzusenden sind —
nach gefälltem Bescheide mitzutheilen. Von dem Fürstlichen Polizeiamte ist über
die deßfallsigen Mittheilungen der Justizbehörden, bezüglich unter Beilegung der
Untersuchungsakten, wegen der nach den §§. 13, 14. 15 des Gesetzes vom
2. April 1860 erforderlichen Verfügungen gutachtlicher Bericht an Fürstliche
Landesregierung zu erstatten.
Die entgegenstehenden Bestimmungen in F. 8 der Verordnung vom 24.
Juli 1855 werden hiermit aufgehoben.
Urkundlich haben Wir diese Verordnung eigenhändig vollzogen und Unser
größeres Regentschaftliches Insiegel beidrucken lassen.
Greiz, den 22. Februar 1865.
(L. 8.) Caroline.
Dr. Herrmann.