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ung; diese Bescheinigung wird lostenfrei autgestellt werden, vorbehaltlich der
gesetzlichen Stempel-Abgabe.
Die Bescheinigung soll den Tag der Anmeldung enthalten: sie soll in der
ganzen Au-dehnung der beiderseitigen Gebiete Glanken haben und das aus-
schließliche Recht deo Eigenthumo und der Vervieljältigung so lange beweisen,
als nicht uren ein Anderer ein besser begründeles Recht vor Gericht erstritten
baben wird.
Artikel 4.
Die Bestimmungen des Artikels 1 follen gleiche Anwendung auf die
Darstellung oder Aufjuhrung dramatischer oder musikalischer Werke finden,
welche, nach Eintritt der Wirksamkeit der gegenwärtigen Uebereinkunft, zum
ersten Mal in einem der beiden Länder veröffentlicht, ausgefübrt oder dar-
gestellt werden.
Artikel 5.
Den Originalwerken werden die, in einem der beiden Slaaten veranstal-
teien Uebersetzungen inländischer oder fremder Werke auodrücklich gleichgestellt.
Demzufolge sollen diese Uebersehungen, rücksichtlich ihrer unbesugten VFwiel.
föltigung in dem anderen Staate, den im Arlikel 1 festgesetzten Schut
genießen. Es ist indeß wohlrerstanden, daß der Zweck des hegemwärtigen
Kruilen nur dahin geht, den Ueberieter in Beziehung auf seine eigene Ueber-
seung zu schüen, keincowegs aber, dem ersten Uebersetzer irgend eined in
todter oder lebender Sprache geichriebenen Werkes das ausschließliche Ueber-
sepungörecht zu übertragen, ausgenommen in dem im folgenden Artikel vor-
gesehenen Falle und Umfang.
Artikel 6.
Der Antor eines jeden, in einem der beiden Länder veröffentlichten Wer-
kes, welcher sich das Recht auf die Uebersetzung vorbehalten hat, soll, von dem
Tage de ersten Erscheinens der mit seiner Ermächtigung herausgegebenen
Uebersetzung seineo Werkes an grrechnel, fünf Jahre lang das Vorrecht ge-
nießen, gegen die Veroffentlichung jeder, ohne seine Ermächtigung veranstalte.
ten Uebersehung desselben Werkes in dem anderen Lande geschüyt zu sein, und
zwar unter folgenden Bedingungen:
1. Das Origalwerk muß in einem der beiden Länder, auf die binnen