Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

— 377 — 
drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinene in dem anderen Lande an 
gerechnet, erfel ale nmeildung. eingetragrn werden, nach Maaßla#e der Be. 
stimmungen dere Artifels 3. 
2. Der Auter muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das 
Recht der Uebersetzung vorzübehalten, angezeigt haben. 
3. Die erwähnte, mit seiner Ermaͤchtigung veraustaltete Ueberseönng muß 
innerhalb Jahreefrist, vem Tage der, nach Maaßgabe der verstebenden Be- 
stimmung erselgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum 
Theil, und binnen einee Zeitraums ven drei Jahren, rom Tage der Anmel- 
dung an gerrchuct, vollständig erschienen sein. 
4. Die Uebersetzung muß in cinem der beiden Länder veroffentlichl und 
nach Maaßgabe der Bestimmangen dee Artisels 3 eingetragen werden. 
Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll ed genügen, wenn die 
Erllärung des Antord, daß er sich dad Recht der Uebersetzung vorbehalten 
habe, auf der ersten Liejerung auegedruückt ist. 
Es soll jedech binsichtlich der, für die Auslübung dre ausschließlichen Ueber- 
setungerechtes in diesem Artikel estgesebten fünffährigen Frist, jeren Lieferung 
ale ein besenderes Werk angesehen werden: jede derselten sell auf die, binnen 
drei Monaten, von ihrem ersten Erscheinen in dem einen Lande an gerechnet, 
erfolgte Aumeldnng, in dem anderen Lande eingetragen werden. 
Der Anter dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung derselben 
eder die Aufführung der Uebersetzung das in den Arlileln 1 und 6 bestimmte 
ausschliehliche Rechl vorbehalten will, muß seine Ueberseung drei Menate nach 
der Eintragung res Originalwerkes erscheinen oder auffuhren lassen. 
Artikfel 7 
Wenn der Urbeber eines, im Artikel 1. bezeichneten Werkes das Recht 
zur Herausgabe oder Vervielfaltigung einem Verieger in dem Gebiete eines je- 
den der Hohen vertragenden Theile mit der Maaßgabe übertragen hat, daß 
die Exemplare oder Ausgaken des solchergestalt herausgegebenen oder verviel- 
fältigten Werketz in dem anderen Lande nicht verkauft werden dürsen, so sollen 
die in dem einem Lande erschienenen (Eremplare oder Ausgaben in dem an- 
deren bande als unbesugte Nachbildung angesehen und behandelt werden. 
50
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.