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drei Monaten, vom Tage des ersten Erscheinene in dem anderen Lande an
gerechnet, erfel ale nmeildung. eingetragrn werden, nach Maaßla#e der Be.
stimmungen dere Artifels 3.
2. Der Auter muß an der Spitze seines Werkes die Absicht, sich das
Recht der Uebersetzung vorzübehalten, angezeigt haben.
3. Die erwähnte, mit seiner Ermaͤchtigung veraustaltete Ueberseönng muß
innerhalb Jahreefrist, vem Tage der, nach Maaßgabe der verstebenden Be-
stimmung erselgten Anmeldung des Originals an gerechnet, wenigstens zum
Theil, und binnen einee Zeitraums ven drei Jahren, rom Tage der Anmel-
dung an gerrchuct, vollständig erschienen sein.
4. Die Uebersetzung muß in cinem der beiden Länder veroffentlichl und
nach Maaßgabe der Bestimmangen dee Artisels 3 eingetragen werden.
Bei den in Lieferungen erscheinenden Werken soll ed genügen, wenn die
Erllärung des Antord, daß er sich dad Recht der Uebersetzung vorbehalten
habe, auf der ersten Liejerung auegedruückt ist.
Es soll jedech binsichtlich der, für die Auslübung dre ausschließlichen Ueber-
setungerechtes in diesem Artikel estgesebten fünffährigen Frist, jeren Lieferung
ale ein besenderes Werk angesehen werden: jede derselten sell auf die, binnen
drei Monaten, von ihrem ersten Erscheinen in dem einen Lande an gerechnet,
erfolgte Aumeldnng, in dem anderen Lande eingetragen werden.
Der Anter dramatischer Werke, welcher sich für die Uebersetzung derselben
eder die Aufführung der Uebersetzung das in den Arlileln 1 und 6 bestimmte
ausschliehliche Rechl vorbehalten will, muß seine Ueberseung drei Menate nach
der Eintragung res Originalwerkes erscheinen oder auffuhren lassen.
Artikfel 7
Wenn der Urbeber eines, im Artikel 1. bezeichneten Werkes das Recht
zur Herausgabe oder Vervielfaltigung einem Verieger in dem Gebiete eines je-
den der Hohen vertragenden Theile mit der Maaßgabe übertragen hat, daß
die Exemplare oder Ausgaken des solchergestalt herausgegebenen oder verviel-
fältigten Werketz in dem anderen Lande nicht verkauft werden dürsen, so sollen
die in dem einem Lande erschienenen (Eremplare oder Ausgaben in dem an-
deren bande als unbesugte Nachbildung angesehen und behandelt werden.
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