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Artikel 8.
Die geseylichen Vertreter oder Rechtsnachfolger der Autoren, Ueberseyer,
Komponisten, Zeichner, Maler, Bildhauer, Kupferstecher, Lithographen u. s. w.
sollen hegenseitig in allen Beziehugen derselben Rechte theilhaftig sein, welche
die gegenwärtige Uebereinkunft den Autoren, Uebersetzern, Komponisten, Zeich-
nern, Malern, Bildhauern, Kupferstechern und Lithographen selbst bewilligt.
Artikel 9.
eachtet der in den Artikeln 1. und 5. der gegenwärtigen Ueberein-
kunft enthaltenen Bestimmungen dürfen Artikel, welche aus den in einem der
beiden Länder erscheinenden Journalen oder periodischen Sammelwerken entnom-
men sind, in den Jounalen oder periedischen Sammelwerken des anderen Lan-
des abgedruckt oder überseht werden, wenn nur die Quelle, aus der die Artikel
geschöpft worden sind, dabei angegeben wird.
Inzwischen soll diese Besugniß auf den Abdruck von Artikeln aus Jour-
nalen oder periodischen Sammelwerken, welche in dem anderen Lande erschie-
nen find, in dem Falle keine Anwendung finden, wenn die Autoren in dem Journale
oder in dem Sammelwerk selbst, in welchem sie dieselben haben erscheinen lassen,
irnuch erklärt haben, daß sie deren Abdruck untersagen. In keinem Fall soll diese
Untersagung bei Artikeln politischen Inhalts Platz greisen können.
Artikel 10.
Der Verkauf und 1un Feilbielen von Werken oder Gegenständen, welche
im Sinne der Artikel 1. 4. 5. und 6. auf unbefugte Weiße vervielfältigt sind,
ist, vorbehaltlich der im Artikel 12. enthallenen Bestimmung, in jedem der
beiden Staaten verboten, sei es daß die unbefugte Verrielfältigung in einem
der beiden Länder oder in irgend einem fremden Lande Statt gefunden hat.
Artikel 11.
en Falle von ierhnelungen gegen die Bestimmungen der voran-
geta Artikel soll mit Beschlaqnahme der nachgebildeten Gegenstände ver-
fahren werden, und die Gerichte sollen auf die durch die beiderseitigen Gesetz-
gebungen bestimmten Strafen in derselben Weise erkennen, als wenn die Zu-
widerhandlung gegen ein Werk oder Erzeugniß inländischen Ursprungs gerichtet
wäre.