Full text: Gesetzsammlung für das Fürstenthum Reuß Älterer Linie. 1865. (14)

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oder in Gemäßheit seiner Verabredungen mit anderen Staaten für Nachdrücke 
erklärt sind oder erklärt werden. 
Artikel 17. 
Das Recht des Beitritte zu genenwärtiger Uebereinkunft bleibt einem jeden 
jebt zum hollverein gehörenden, oder sich später demselben anschließenden Staate 
vorbehalten. 
Dieser Beitritt kaun durch den Austausch von Erklärungen zwischen den 
beitretenden Staaten und Frankreich bewirkt werden. 
Artikel 18. 
Gegemwärtige Uebereinkunfst 'ziurt Monate nach dem Austausch der 
Natifikations-Urkunden. in RKraft treter 
Sie soll die nämliche Dauer haben, wie die am heutigen Tage zuischen 
den Staaten des Zollvereind und Frankreich abgeschlossenen Handels= und Schiff- 
fahrto-Verträge. 
Artikel 19. 
Gegenwärtige Uebereinkunft soll ratificirt und die Ratifikations-Urkunden 
sollen in Berlin gleichzeitig mit denjenigen der vorgedachten Verträge ausge- 
tauscht werden. 
Zu Urlund dessen haben zank deir erseiligen Bevollmächtigten dieselbe unter- 
zeichnet und ihre Siegel beigedrück 
So geschehen zu Berlin, den 2. August 1862. 
Bernstorff. La Tour d'Auvergne. 
(I. S.) (L. S.) 
Pommer Esche. de Clerg. 
(I. §.) — 
Philipsborn. 
(I. 8.) 
Delbrück. 
(L. S.)
	        
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